Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2004-05-07
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2004-05-07
Wortprotokoll
Beim Familiennachzug wird es jetzt eine grosse Debatte geben. In den letzten Jahren hat der Familiennachzug pro Jahr etwa einen Drittel der neu Einreisenden ausgemacht. Ich sag's jetzt ein bisschen zynisch: Wenn man die Zahl der Ausländer begrenzen will, ohne auf Arbeitskräfte zu verzichten, ist das selbstverständlich der Hebel, bei dem man ansetzen kann. Aber wir wollen das nicht. Und das neue AuG macht hier einen Fortschritt in dem Sinn, dass im Gegensatz zur heutigen Gesetzgebung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
In der Gegenwart ist es nämlich nicht so; der Familiennachzug wird von einer Reihe von Kriterien abhängig gemacht. [PAGE 744] Es gibt einen sehr grossen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, den Familiennachzug zu bewilligen oder nicht. Es gibt auch unterschiedliche Praxen in den Kantonen. Es gibt Kantone, die beim Erteilen von Bewilligungen für den Familiennachzug restriktiv sind, und es gibt Kantone, die fortschrittlicher sind. Ich komme aus einem Kanton, der die Kriterien streng anwendet: Das Einkommen wird errechnet, die Wohnungsgrösse wird angeschaut. Das führt dann häufig zum Ergebnis, dass Familien mit mehreren Kindern keine Bewilligung für einen Familiennachzug erhalten - mit dem Effekt, dass Väter, die lange in der Schweiz arbeiten und denen nie ermöglicht wird, mit ihren Angehörigen zusammenzuleben, diese nach den Sommerferien manchmal nicht mehr nach Hause schicken. Das führt dann dazu, dass Kinder versteckt werden und illegal anwesend sind. Und das bringt die Schulbehörden dann in den Clinch mit den Fremdenpolizeibehörden, weil die Schulbehörden davon ausgehen, dass das Recht der Kinder auf Bildung über der Durchsetzung des Fremdenpolizeirechtes steht.
Das soll im neuen AuG nun verbessert werden. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug soll statuiert werden. Das ist gut so. Nun gibt es jedoch ein Aber - nämlich die Einschränkungen. Darüber werden wir jetzt bei Artikel 41 debattieren. Da kommen wir dann auf die Frage des Alters zu sprechen. Für EU-Angehörige ist es selbstverständlich, ihre Nachkommen - man kann ja bei 21-Jährigen fast nicht mehr von Kindern sprechen - unter 21 Jahren nachzuziehen. Das AuG macht hier eine Unterscheidung und setzt die Alterslimite bei 18 Jahren fest. Das ist einer der Unterschiede, die es wegen dem dualen System gibt, das EU-Angehörige anders behandelt als Nicht-EU-Angehörige, so genannte Drittstaatenangehörige. Die Frage des Alters wird eine Debatte absetzen. Das kommt in den folgenden Artikeln, weil es ja dann Minderheiten gibt, die beantragen, das Alter der Kinder, die Anspruch auf eine Bewilligung haben, noch weiter hinabzusetzen als auf 18 Jahre.
Die grüne Fraktion geht davon aus, dass es im Entscheid der Eltern liegen soll, wann sie ihre Kinder mitnehmen, und dass wir sie in dieser Frage nicht bevormunden sollten.
Wir gehen davon aus, dass alle Eltern grundsätzlich das Beste für ihre Kinder wollen. Wenn sie sie in ihrem Herkunftsland weiterschulen wollen oder wenn sie sie in die Schweiz mitnehmen wollen, soll das in ihrem Ermessen liegen; es ist nicht an uns, ihnen hier Vorschriften zu machen.
Über all das werden wir debattieren, aber ich komme jetzt zu meinem Minderheitsantrag, der in Artikel 41 den Absatz 3 betrifft. Da geht es um den Nachzug von Familienangehörigen, und zwar von Ehepartnern von Einheimischen. Ein Beispiel zu diesem Fall: Der Mann ist Schweizer, und er zieht, durch Heirat bedingt, eine ausländische Ehefrau in die Schweiz nach oder umgekehrt. Wir haben in den letzten Jahren von diesen schlimmen Fällen gehört: Bei einer Trennung werden die Frauen jeweils aus der Schweiz ausgewiesen. Es ist eine alte Geschichte, die wir schon lange zu regeln versuchen. Die parlamentarische Initiative Goll "Rechte für Migrantinnen" (96.461) hat ja hier zweimal in diesem Rat eine Mehrheit gefunden, und es ist an uns, jetzt einen weiteren Schritt zur Realisierung zu tun; einen kleinen haben wir gestern mit der Härtefallregelung in Artikel 30 getan.
Ich schlage Ihnen vor, dass diese nachgezogenen Ehepartner von Einheimischen bereits nach zwei Jahren ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten, und nicht erst nach fünf Jahren, wie das die Mehrheit der Kommission will. Damit verkürzt man diese Zeit der Unsicherheit, und wenn in dieser Zeit eine Trennung oder Scheidung erfolgt, dann sind die Ehepartner nicht mehr quasi dem Goodwill ihrer Schweizer Ehegatten ausgesetzt und haben nach zwei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Das ist der Sinn und Zweck meines Minderheitsantrages zu Absatz 3, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.