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Janiak Claude · Nationalrat · 2004-06-01

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-01

Wortprotokoll

Seit dem 1. Dezember 2003 ist das neue Parlamentsgesetz in Kraft. Artikel 162 regelt den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten. Gemäss Artikel 162 Absatz 2 bezeichnet das Bundesgericht "ein Mitglied, das die Entwürfe der Voranschläge, die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte sowie deren Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf ihre Geschäftsführung oder ihr Finanzgebaren beziehen, in den Räten und in deren Kommissionen vertritt". Mit Bezug auf das Ratsplenum erleben Sie heute im Zusammenhang mit der Geschäftsberichterstattung eine Premiere, indem der Präsident des Bundesgerichtes hier auftritt und den Geschäftsbericht vertritt.

Bei der Behandlung des Geschäftsberichtes haben die GPK insofern Neuland beschritten, als die Präsidenten des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an den entsprechenden Sitzungen der Plenarkommissionen teilgenommen haben. Wie in der Vergangenheit haben die Subkommissionen "Gerichte" im Vorfeld dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht den traditionellen Besuch abgestattet und bei intensiven Gesprächen aktuelle Fragen besprochen und einen Gedankenaustausch gepflegt. Ich gehe nachfolgend auf vier ausgewählte Bereiche ein, die Gegenstand unserer Aussprache waren:

1. Zum Bericht der GPK über besondere Vorkommnisse am Bundesgericht: Die GPK haben im vergangenen Jahr im Nachgang zur so genannten Spuckaffäre eine Untersuchung von besonderen Vorkommnissen am Bundesgericht durchgeführt, am 6. Oktober 2003 ihren Bericht veröffentlicht und neun Empfehlungen verabschiedet, wovon sich drei durch den Rücktritt von Bundesrichter Schubarth von selber erledigt haben. Das Bundesgericht hat sich in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2004 bereit erklärt, sämtliche Empfehlungen der GPK umzusetzen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die empfohlene Schaffung von Mechanismen zur internen Konfliktbewältigung unter den Mitgliedern des Bundesgerichtes, welche das Bundesgericht an die Hand genommen hat. Dieser Empfehlung messen die GPK deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil das öffentliche Austragen interner Konflikte am obersten Gericht geeignet ist, das Ansehen und die Autorität dieser Institution zu gefährden. Erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung: Das gilt nicht nur für die Judikative.

Bei anderen Empfehlungen ging es darum, dem geltenden Recht, dessen Umsetzung mit der Einführung der EDV eine Änderung erfahren hatte, Nachdruck zu verschaffen. Gemeint ist damit die Wiedereinführung eines formalisierten Beschlussprotokolls mit Angaben über die gestellten Anträge und Gegenanträge und der namentlichen Nennung der Mehr- und Minderheiten bei mit Mehrheit gefällten Entscheidungen. Das Protokoll wird vor dem Versand des Dispositivs vom Präsidenten sowie vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Geschäftsprüfungskommissionen stellen mit Genugtuung fest, dass ihre Untersuchungen zu einem allseits befriedigenden Ergebnis geführt haben.

2. Zu den Auswirkungen der "Bilateralen I" auf die Tätigkeit des Bundesgerichtes: Europarecht wird von den höchsten Gerichten schon heute viel angewendet, teilweise direkt, zu einem grösseren Teil aber indirekt, indem über den autonomen Nachvollzug sehr viel Europarecht ins schweizerische Recht übernommen wird. Die Schweiz muss sich aber auch in Übereinstimmung befinden mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, weshalb dessen Urteile regelmässig beigezogen werden.

Das Inkrafttreten der "Bilateralen I" hat gleichwohl zu einem zusätzlichen Aus- und Weiterbildungsbedarf an den höchsten Gerichten geführt. Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht EVG haben sich vorrangig mit dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit befasst und erste Grundsatzentscheide fällen müssen. Es würde zu weit führen, an dieser Stelle auf die Vielzahl von Urteilen hinzuweisen; sie sind ohne weiteres einsehbar unter der Website der eidgenössischen Gerichte. In Bezug auf das EVG, das schon einige Entscheide gefällt hat, verweise ich Sie etwa auf Band V. Dort gibt es eine neue Rubrik "Sektorielle Abkommen Schweiz/EU". Ich möchte immerhin auf drei Beispiele hinweisen; ich zitiere hier diese Urteile, die das EVG gefällt hat, damit Sie sehen, um welche Fragen sich das etwa handelt:

Geringfügige AHV-Renten an Personen mit Wohnsitz in Italien können in Abweichung vom Sozialversicherungsabkommen mit Italien nicht mehr in Form einer Kapitalentschädigung, sondern müssen in Rentenform ausgerichtet werden. Gewisse Personen hätten die Kapitalentschädigung vorgezogen, vielleicht zur Eröffnung einer Trattoria in Italien. Die Ungleichbehandlung von Rentenbezügern im In- und Ausland ist jedoch nicht mehr zulässig.

Gemäss Entscheid des EVG müssen ausserordentliche AHV-Altersrenten auch nach Wegzug einer schweizerischen Staatsangehörigen nach Deutschland ausgerichtet werden; die Verwaltung hatte zuvor anders entschieden. Ihr Entscheid verstiess jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein letztes Beispiel: Eine Rente der IV an einen belgischen Staatsangehörigen muss, in Abweichung vom Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Belgien, auch bei Wohnsitz des Rentenberechtigten in Frankreich ausgerichtet werden, also wenn der Drittstaat auch ein Vertragsstaat ist. Dies sind nur drei Beispiele.

3. Zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, insbesondere zur Frage der Aufsicht und Oberaufsicht über die neuen Bundesgerichte in Bellinzona und St. Gallen: Die Geschäftsprüfungskommissionen sind mit der Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte betraut; so Artikel 26 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes. Durch die Schaffung neuer eidgenössischer Gerichte in Bellinzona und St. Gallen ist deren Zahl erhöht worden, und es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Gerichte zueinander stehen und wie die Aufsicht hinsichtlich der neuen Gerichte auszugestalten ist.

Die GPK sind der Meinung, dass sich eine Hierarchisierung aufdrängt, nicht zuletzt deshalb, weil die neuen Gerichte nicht in allen Fällen die letzte Instanz sein werden, sondern gewisse Entscheidungen noch an das Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden können. Es besteht kein Zweifel, dass sich die parlamentarische Oberaufsicht auf sämtliche eidgenössischen Gerichte bezieht. Es macht aber Sinn, zwischen der direkten Aufsicht über die neuen Bundesgerichte und der parlamentarischen Oberaufsicht zu unterscheiden. So wie in vielen Kantonen - z. B. in den grossen Kantonen Bern, Waadt, Zürich, aber auch in meinem Kanton Basel-Landschaft - die obersten Gerichte die direkte Aufsicht über die unteren Gerichte ausüben, ist die Aufsicht über [PAGE 789] die neuen Bundesgerichte bei der Behandlung des Bundesgerichtsgesetzes dem Bundesgericht in Lausanne zu übertragen.

Die Geschäftsprüfungskommissionen hoffen das sicherstellen zu können; Herr Glasson, der auch Mitglied der Kommission für Rechtsfragen ist, hat sich bereit erklärt, ein besonderes Augenmerk auf diese Frage zu richten. Damit kann sich die parlamentarische Oberaufsicht auf zentrale Fragen konzentrieren, wie das etwa bei der Untersuchung über besondere Vorkommnisse am Bundesgericht der Fall war. Sie soll weiterhin darin bestehen, dass ein intensiver Gedankenaustausch und regelmässige Kontakte zu allen, also auch zu den neuen eidgenössischen Gerichten, gepflegt werden.

Eine derartige Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht über sämtliche eidgenössischen Gerichte und der Aufsicht über die neuen Bundesgerichte durch das Bundesgericht in Lausanne entspräche auch Artikel 162 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, welcher den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten regelt. Danach sind die Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar. Ich habe Ihnen ja bereits Artikel 162 Absatz 2 zitiert, der besagt, dass das Bundesgericht einen Vertreter bezeichnet, der hier nun diese Bereiche vor dem Parlament vertritt. Damit ist gewährleistet, dass das Bundesgericht einen guten Überblick über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht hat und sie beaufsichtigen und beim Alltagsgeschäft auch kontrollieren kann.

4. Zum Einsatz und der Beurteilung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter: Einmal mehr waren bei den Aussprachen mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht der Einsatz und die Beurteilung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter ein Thema. Es ist und bleibt wegen der richterlichen Unabhängigkeit heikel, sind doch alle Richterinnen und Richter in ihrer Amtstätigkeit gleichgestellt, auch die nebenamtlichen.

Es kann aber der Bundesversammlung als Wahlbehörde nicht egal sein, ob die von ihr gewählten Richterinnen und Richter die Erwartungen erfüllen beziehungsweise den Anforderungen gerecht werden, die mit ihrer Wahl verbunden waren. Es geht dabei zum einen um qualitative Fragen, vor allem aber um die Sicherstellung einer Gerichtsbarkeit, die innert nützlicher Frist zu einem Urteil führt. Wegen der Überlastung des Bundesgerichtes und weil Rechtsverzögerungen nicht akzeptiert werden können, wurde auf das Institut dieser nebenamtlichen Richterinnen und Richter zurückgegriffen. Wenn diese dem gesteckten Ziel nicht gerecht werden und ihre Arbeit auch nicht innert nützlicher Frist zu einem Ergebnis bringen, ist das zweifellos nicht im Sinne der Erfinder dieser Entlastungsmassnahme.

Die Geschäftsprüfungskommissionen sind sich bewusst, dass gewählten Richterinnen und Richtern keine materiellen Vorgaben hinsichtlich Entscheidfindung gemacht werden können. Zeitliche Vorgaben sind hingegen sehr wohl möglich. Wir haben zum Ausdruck gebracht, dass die formelle und qualitative Beurteilung durch das Gericht erfolgen und das Parlament als Wahlbehörde gegebenenfalls informiert werden muss.

Es bestehen zudem Parallelen zum Thema Konfliktbewältigung, welches Gegenstand der Untersuchung beim Bundesgericht war. Wenn einzelne Richterinnen und Richter die Erwartungen nicht erfüllen, ist dies in Gesprächen zu thematisieren, und zwar nicht erst, wenn Wiederwahlen bevorstehen. Die Geschäftsprüfungskommissionen werden diesem Thema weiterhin Beachtung schenken und gegebenenfalls an die Gerichtskommissionen gelangen, wenn sie Handlungsbedarf orten.

Ich beantrage Ihnen namens und im Auftrage der Geschäftsprüfungskommissionen, den Bundesbeschluss, der Ihnen ausgeteilt worden ist, zu genehmigen.