Lexipedia

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2004-06-02

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-02

Wortprotokoll

Am 10. März des letzten Jahres gab unser Rat dieser parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion mit 91 zu 84 Stimmen Folge. Den Hintergrund für den Vorstoss bildete - Sie erinnern sich - das Engagement des Bundes im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten der Swissair. Damals stand das Parlament vor einem - um einen Ausdruck des Schwyzer Ständerates Toni Dettling zu gebrauchen - Fait accompli. Das Parlament konnte, realistisch betrachtet, Ja oder Ja sagen, und zwar zu einem Betrag von 2 Milliarden Franken, den der Bundesrat und die Finanzdelegation im Dringlichkeitsverfahren zugesagt hatten.

Ihre Kommission hat in der Zwischenzeit den Auftrag des Rates umgesetzt und präsentiert heute eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes. Es geht grundsätzlich um das Abwägen von zwei sich zugegebenermassen allenfalls konkurrenzierenden Interessen. Einerseits sollen in Krisenfällen rasch Finanzmittel gesprochen werden können. Andererseits geht es um die demokratische Legitimation, umfangreiche staatliche Aufgaben wahrzunehmen.

Die Lösung sieht aus der Sicht der SPK wie folgt aus: In dringenden Fällen wird die Kreditsprechung an ein parlamentarisches Organ, konkret an die Finanzdelegation, delegiert, und zwar mit der Festsetzung einer vernünftigen Obergrenze. Mit einer solchen Obergrenze hat sich die SPK dann auch intensiv auseinander gesetzt. Die Initiative forderte seinerzeit eine Grenze von 100 Millionen Franken. Das erschien Ihrer Kommission eindeutig zu tief. Die Auflistung zur Praxis zwischen 1990 und 2003 auf den Seiten 8 und 9 der Botschaft belegt diese Feststellung. Eine Mehrheit der Kommission beantragt also, die Grenze bei 250 Millionen Franken anzusetzen, und eine Minderheit, angeführt von Frau Bühlmann, will diese Betragsgrenze bei einem halben Prozent des aktuellen Budgets fixieren.

Mit der Neuformulierung der Artikel 18 und 31 wird aber nicht nur diese Obergrenze fixiert; zusätzlich wird die heute schon faktisch bestehende Kompetenzdelegation an die Finanzdelegation rechtlich verankert. Die Bundesversammlung überträgt somit der Finanzdelegation eine abschliessende Kompetenz. Die Verfassungsgrundlage liefert Artikel 153 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die Kontrollfunktion allerdings übt nach wie vor die Bundesversammlung mit dem Instrument der Genehmigung der Staatsrechnung aus. Zudem kann aufgrund einer dringlichen Interpellation jederzeit eine Diskussion zu politisch allenfalls umstrittenen Entscheiden geführt werden.

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Finanzdelegation einbezieht, wenn es möglich ist. Die Regelung ist also nicht absolut zwingend und gibt dem Bundesrat gewissermassen einen Blankoscheck. Vor dem Hintergrund von Artikel 167 der Bundesverfassung, welcher die Budgethoheit beim Parlament ansiedelt, ist die heutige Gesetzgebung zumindest problematisch. Auch aus dieser Optik ist Handlungsbedarf gegeben. Ihre Kommission hat in der Gesamtabstimmung der Vorlage mit 24 zu 1 Stimmen zugestimmt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Mehrheitsanträge zu den Artikeln 18 und 31 zu unterstützen.

Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 2004 zu diesem Geschäft. Diese Stellungnahme wurde von verschiedenen Mitgliedern der SPK kritisch aufgenommen, vor allem was den verfassungsrechtlichen Hintergrund betrifft. In der Stellungnahme des Bundesrates finden sich folgende Aussagen zur Kompetenzordnung: "Die Verlagerung der Kompetenz zur Bewilligung dringlicher Nachträge und Zusatzkredite vom Bundesrat zur Finanzdelegation bedeutet eine Schwächung der institutionellen Stellung des Bundesrates. Dieser wird faktisch zu einem antragstellenden Organ, was seiner verfassungsrechtlichen Stellung als oberster leitender und vollziehender Behörde des Bundes nicht gerecht wird."

Angesichts der klaren Kompetenzzuweisung in Artikel 167 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung die Ausgaben beschliesst, erstaunt diese Aussage. Wie bei anderen Kernkompetenzen der Bundesversammlung, z. B. bei der Gesetzgebung, kommt auch bei der Ausgabenkompetenz dem Bundesrat die Funktion zu, der Bundesversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Beschlusskompetenz liegt aber bei der Bundesversammlung. Die Kompetenzen des Bundesrates im Bereich der Finanzen umfassen gemäss Artikel 183 der Bundesverfassung die Erarbeitung des Finanzplans, das Entwerfen des Voranschlages - der Beschluss dazu liegt auch bei der Bundesversammlung - und schliesslich das Erstellen der Staatsrechnung.

Von Ausgabenkompetenzen des Bundesrates ist in der Verfassung nirgends die Rede. Diese können deshalb auch nicht vom Bundesrat auf die Finanzdelegation verlagert werden, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme meint. Gemäss geltendem Finanzhaushaltgesetz ist die Bundesversammlung für alle Nachträge zuständig; die Finanzdelegation hat lediglich das Recht, Kredite bereits freizugeben, wenn zeitliche Dringlichkeit herrscht. Nur wenn auch der Beizug der Finanzdelegation nicht möglich sein sollte - das ist kaum vorstellbar und kam in der Praxis auch kaum vor -, kann nach geltendem Recht bereits der Bundesrat selbst die Gelder freigeben.

Die Vorlage der SPK bringt denn auch in keiner Weise eine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung zwischen Bundesrat und Bundesversammlung im Bereich der Finanzen, sondern lediglich eine Klärung auf Gesetzesstufe, und sie grenzt die Kompetenzen zwischen der Bundesversammlung und der Finanzdelegation besser ab. Nach wie vor ist die Bundesversammlung - und nur sie - zuständig für die Bewilligung von Ausgaben. Sie delegiert diese Kompetenz in dringlichen Fällen bis zu einer Höhe von 250 Millionen Franken an ihre Finanzdelegation. Auf die verfassungsmässig fragwürdige und in der Praxis kaum notwendige Möglichkeit, dass der Bundesrat selbst Gelder freigibt, wurde absichtlich verzichtet. Bei der Vorlage der SPK geht es also primär um die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen der Bundesversammlung und einem ihrer Organe. Es ist deshalb kaum nachvollziehbar, wie der Bundesrat hier von einer Verschiebung von Kompetenzen reden kann - vom Bundesrat zur Bundesversammlung -, die ihm verfassungsmässig nicht zustehen.