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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-07

Wortprotokoll

Nach Artikel 754 Absatz 1 des Obligationenrechtes sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Wir sprechen hier also von der so genannten Organhaftung. Eine analoge Haftung trifft nach Artikel 755 des Obligationenrechtes sodann auch alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung befassten Personen. Da sprechen wir von der Revisionshaftung. Sind nun mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr Schaden aufgrund des eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Das ist die Anwendung von Artikel 759 des Obligationenrechtes. So viel jetzt einfach zur rechtlichen Seite des Swissair-Debakels und der Verantwortlichkeitsklage.

Wie steht es mit dem Verfahren? Ende Juni 2003, also ziemlich genau vor einem Jahr, hat der zuständige Zürcher Richter den Nachlassvertrag in Sachen SAir Group bestätigt. Als Liquidator wurde der bisherige Sachwalter eingesetzt; es handelt sich um Rechtsanwalt Wüthrich. Aufgrund einer sinngemässen Anwendung von Artikel 757 Absatz 1 des Obligationenrechtes ist es nämlich jetzt zunächst Sache der Liquidationsorgane - das ist sowohl der Liquidator wie der Gläubigerausschuss, beide gemeinsam -, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. Erst wenn diese Organe auf die Geltendmachung verzichten, ist dazu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt; auch das eine Vorschrift des Obligationenrechtes.

Das Ergebnis würde vorab zur Deckung der Forderungen von klagenden Gläubigern verwendet.

Nun, wo stehen wir heute in diesem Verfahren? Am Freitag, dem 24. Januar 2003, hat der Sachwalter anlässlich einer viel beachteten Pressekonferenz den Schlussbericht der Firma Ernst & Young über die Ursachen des Swissair-Debakels vorgestellt. Dieser Bericht trägt zwar in umfassender Weise die Fakten zusammen, aber er beinhaltet keine rechtliche Beurteilung. Der Liquidator hat aber entsprechende Abklärungen und Vertiefungen unverzüglich an die Hand genommen. Diese haben sich als äusserst aufwendig und schwierig erwiesen. Dennoch: Die Entscheidgrundlagen dürften bis im Herbst dieses Jahres bereitstehen. Es ist dann auf diesen Zeitpunkt hin vorgesehen, die Interessierten zu orientieren. Ich kann aber schon heute, nach Rücksprache mit dem Liquidator, festhalten, dass sich die Anhaltspunkte für die die Verantwortlichkeit begründenden Handlungen der Gesellschaftsorgane von SAir Group - ich spreche jetzt wiederum vom Verwaltungsrat, von der Revisionsstelle und vom Management - verfestigt haben.

Aus heutiger Sicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Liquidationsorgane die Verantwortlichkeitsansprüche nach Obligationenrecht geltend machen werden. Zurzeit laufen also diese intensiven Vorabklärungen. Dementsprechend haben die Liquidationsorgane bis jetzt auch noch keine Klagen, insbesondere keine Verantwortlichkeitsklagen, [PAGE 918] eingereicht. Ausserdem ist heute offen, ob nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten dann zunächst eine vergleichsweise Einigung angestrebt werden soll oder ob es unmittelbar zur Einreichung der Klage kommen wird. Beide Wege stehen ja bekanntlich offen.

Angesichts dieser Entwicklung fragt sich, wie es mit dem Verjährungsrisiko steht, damit wir diesbezüglich keine Fristen verpassen. Nach Artikel 760 Absatz 1 OR verjähren Ansprüche aus Organ- oder Revisionshaftung in fünf Jahren, und zwar von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.

Gemäss den Abklärungen des Liquidators kann die fünfjährige Frist in der Praxis frühestens bei Beginn der Nachlassliquidation - und das war, wie ich vorher sagte, im Juni 2003 - zu laufen beginnen. Ausserdem hat der Liquidator inzwischen verjährungshindernde Massnahmen ergriffen, insbesondere hat er bei den infrage kommenden Organen Erklärungen über den Verzicht auf die Verjährung und auf die Verjährungseinrede erwirkt. Er vertritt daher die eindeutige Auffassung, dass ein Verjährungsrisiko ausgeschlossen werden kann.