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Vischer Daniel · Nationalrat · 2004-06-15

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Anträgen der Minderheiten Hubmann und Janiak zuzustimmen; vor allem ersuche ich Sie, der bundesrätlichen Fassung von Artikel 62 Buchstabe b gegenüber dem Antrag der Mehrheit der Kommission den Vorzug zu geben. Ich gehe davon aus, dass diesbezüglich auch Herr Bundesrat Blocher gleich argumentieren wird, dass er also auf längerfristige Freiheitsstrafen usw. abstellen und nicht die Einschränkung, die Verhärtung, wie sie die Kommission vornimmt, unterstützen wird.

Der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung liegt im Bereich von Artikel 8 EMRK. Wie Frau Hubmann aufgezeigt hat, hat der Europäische Gerichtshof hier die Schweiz gerügt. Die Schweiz hat in diesem Punkt bis jetzt nicht EMRK-konform gehandelt; sie hat nämlich diese Bestimmung, Artikel 8 EMRK, nicht verhältnismässig ausgelegt. Eine verhältnismässige Auslegung verbietet es, einen Ausländer schon bei relativ geringen Freiheitsstrafen abzuschieben.

Wesentlich ist aber eine weitere Unterscheidung: Die fremdenpolizeiliche Praxis fand bislang unabhängig von der Resozialisierungspraxis der Strafbehörden statt. Das heisst, es gab relativ oft den Fall, dass jemand nach zwei Dritteln der Haftdauer aus der Strafanstalt entlassen wurde, die zuständige Vollzugsbehörde dieser Person auch eine gute Resozialisierung bescheinigte, die Fremdenpolizei indessen diesen Resozialisierungsbefund gar nicht mehr berücksichtigte, sondern allein auf die Dauer der auferlegten Freiheitsstrafe abstellte. Dies ist ein Unsinn; dies kann auch nicht wirklich eine verhältnismässige Auslegung von Artikel 8 EMRK sein. Es kann nicht sein, dass jemand, der sich über den Strafvollzug resozialisiert, letztlich einfach deshalb schlechter behandelt wird, weil er Ausländer ist. Dies würde, wie Herr Gross zu Recht gesagt hat, zu einer eigentlichen Doppelbestrafung dieser Person führen.

In diesem Sinne ist der Zusatz gemäss der Minderheit Hubmann wichtig, weil er eine unselige Folge der bisherigen Gerichtspraxis korrigiert und die Resozialisierung in den Entscheid bezüglich des Widerrufes der Aufenthaltsbewilligung einbezieht.

Ich komme zur Frage der Sozialhilfe: Auch hier ist die bisherige Praxis abwegig. Es kann doch nicht sein, dass allein der Tatbestand des Sozialhilfebezuges einen Widerrufstatbestand darstellt. Das heisst, es kann doch nicht sein, dass die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wird, nicht in den Entscheid einbezogen werden. Dies ist eine dringend notwendige Korrektur, die gegenüber dem Status quo vorgenommen werden muss, weil diese formale Betrachtungsweise der zuständigen Behörden und - aufgrund der aktuellen Lage - auch der Gerichte zu manchen Härtefällen geführt hat. Das entspricht nicht mehr einer verhältnismässigen Gesetzesauslegung und Praxis.

Das Gleiche gilt beim zweiten Antrag der Minderheit Janiak. Er ist eigentlich nur die Präzisierung dessen, was verfassungsmässig eh schon gilt, nämlich der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das heisst, er bietet eine gesetzliche Auslegungshilfe, welche Kriterien bei der Beurteilung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewendet werden müssen. Es scheint mir wichtig, dass vor allem das Moment der Dauer des Aufenthaltes hier vermehrt in den Vordergrund rückt. Denn es ist stossend, wenn Sozialhilfeempfänger oder im Zusammenhang mit dem Strafrecht auch andere Leute des Landes verwiesen werden oder eine Bewilligung für Leute widerrufen wird, die schon lange hier sind, die hier integriert sind, die hier zum Beispiel ihre Ausbildung gemacht haben.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, diesen wichtigen Minderheitsanträgen stattzugeben. Hier stellt sich auch für die CVP, die Familienpartei par excellence auf diesem Planeten, die Frage, ob sie einer verhältnismässigen Auslegung von Artikel 8 EMRK das Wort reden will oder ob sie einfach auf eine formale Praxis abstellt, für die die Familie eigentlich nichts ist als Schall und Rauch.