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Gross Jost · Nationalrat · 2004-06-15

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-Fraktion, die Anträge der Minderheit Hubmann und die beiden Anträge der Minderheit Janiak gutzuheissen.

Zunächst zum strafrechtlichen Teil: Es ist offensichtlich, dass hier die Mehrheit die Version des ursprünglichen bundesrätlichen Entwurfes verschärft. Der Bundesrat spricht noch von "einer längerfristigen Freiheitsstrafe", während die Mehrheit auf 12 Monate zurückgehen will. Die Minderheit Hubmann will etwas berücksichtigen, was eigentlich bei der strafrechtlichen Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung selbstverständlich sein sollte, nämlich die familiären Verhältnisse und eine erwiesene Resozialisierung nach Straftaten. Ich denke, ein Minimum an Sozialkompetenz und strafrechtlichen Grundsätzen beim Vollzug und bei der Wiedereingliederung von Straftätern sollte auch bei ausländischen Straftätern berücksichtigt werden. Es können doch für Ausländerinnen und Ausländer nicht völlig andere Massstäbe gelten. Meines Erachtens würde das auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verstossen. Ich denke, es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Europäischen Menschenrechtskonvention sehr fragwürdig, ob hier ein diskriminierendes Sonderrecht für Ausländer gelten soll.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, vor allem auch durch Herrn Janiak im Zusammenhang mit seinem Minderheitsantrag zu Artikel 62, dass hier häufig Ehegatten und Kinder getroffen werden, die an der Wegweisung unschuldig sind. Durch die Revision des Strafgesetzbuches hat sich das im Übrigen noch verschärft. Es sind jetzt bedingte Strafen bis 24 Monate Strafdauer möglich. Das führt dazu, dass tendenziell höhere Strafen ausgesprochen werden. Ohne Straftaten bagatellisieren zu wollen, plädiere ich für Zurückhaltung bei der Zulassung von Doppelbestrafungen, das heisst der fremdenpolizeilichen Sanktion zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen.

Das Gleiche gilt - hier kann ich auf die sehr eingehenden Ausführungen von Herrn Janiak verweisen - für die Sozialhilfeabhängigkeit als Wegweisungsgrund. Hier müssen unbedingt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Das heisst eben, dass unnötige Härten vermieden werden müssen. Es gibt keine Art von - verfassungswidriger - Sippenhaftung unschuldiger Familienangehöriger, eben zum Beispiel der von Herrn Janiak erwähnten Familienangehörigen im Scheidungsfall.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, den Minderheitsanträgen Hubmann und Janiak zuzustimmen.

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