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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-06-15

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 61 und 62 habe ich gleich lautende Minderheitsanträge gestellt. Meine Begründung gilt deshalb für beide Artikel, also auch für [PAGE 1086] Artikel 62 Absatz 1 Literae b und d. Auf der Fahne ist mein Antrag aber nicht richtig wiedergegeben. In Artikel 61 Litera b ergänzt mein Antrag die Fassung des Bundesrates und nicht die Fassung der Mehrheit. Das Gleiche gilt für Artikel 62 Absatz 1 Litera b. In einem weiteren Antrag bitte ich Sie, Artikel 61 Litera e und Artikel 62 Absatz 1 Litera d zu streichen. Damit komme ich zur Begründung meiner Anträge.

Zuerst zu den Buchstaben b in den Artikeln 61 und 62 Absatz 1: Beim Widerruf einer Bewilligung müssen die familiären Verhältnisse und die konkrete Situation berücksichtigt werden. So verlangt es die EMRK. Die Schweiz wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits einmal gerügt, nämlich im Entscheid vom 2. August 2001 im Fall Boultif. Die Schweiz bzw. der Kanton Zürich wollte einen Algerier ausweisen, nachdem er eine Gefängnisstrafe abgesessen hatte. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass er mit einer Schweizerin verheiratet war und diese Frau damit gezwungen gewesen wäre, in Algerien oder sonst irgendwo im Ausland zu leben. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Mann wegen guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden war und seither zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben hatte. Er hatte im Gefängnis eine Lehre gemacht und nachher als Gärtner gearbeitet, war also völlig resozialisiert. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass es nicht angehe, in einem solchen Fall dem Betroffenen das Recht auf Familienleben zu verweigern. Die Schweiz wurde gerügt und musste eine grosse Entschädigung bezahlen.

Um solche Rügen in Zukunft zu verhindern, bitte ich Sie, die Buchstaben b durch meinen Zusatz zu ergänzen. Es geht nicht an, Personen, die eine Strafe verbüsst haben, auszuweisen, wenn bereits eine Resozialisierung erfolgt ist.

Besonders stossend sind die Bestimmungen in Litera e von Artikel 61 und Litera d von Artikel 62 Absatz 1: Personen sollen ausgewiesen werden, wenn sie auf Sozialhilfe angewiesen sind oder für eine Person sorgen, die Sozialhilfe benötigt. Es gibt Fälle, in denen eine Person zehn, zwanzig oder dreissig Jahre hier gearbeitet hat und plötzlich arbeitslos oder krank wird. Ein solcher Schicksalsschlag kann dazu führen, dass diese Person auf Sozialhilfe angewiesen ist - und jetzt ist diese Person plötzlich unerwünscht, nach dem Motto "Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen", und diese Person bekommt keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Eine solche Bestimmung ist unwürdig, und ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen. Sie haben sicher auch einen Brief bekommen von der Caritas. Auch die Caritas bittet uns dringend, diese beiden Literae zu streichen. Sie und ich, wir wollen ja jeden Morgen auch noch in den Spiegel schauen können.

Ich bitte Sie, meine Minderheitsanträge zu unterstützen.