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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-15

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat Ihnen bei Artikel 49 eine andere Formulierung vorgeschlagen. Sie haben das dann in der Mehrheitsfassung etwas spezifiziert. Wir können das akzeptieren. Sie haben zu den wichtigen persönlichen Gründen Beispiele aufgeführt, namentlich "wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint". Im Übrigen lassen Sie weitere persönliche Gründe zu. Das ist für uns kein Problem. Neu haben Sie eine Frist von drei Jahren eingeführt. Das hat der Bundesrat in dieser zwingenden Form nicht verlangt. Aber es ist tatsächlich die heutige Praxis der meisten Kantone. Zum Beispiel kennt der Kanton Zürich diese drei Jahre. Wir haben hier nichts Schwerwiegendes dagegen einzuwenden, wenn Sie das einführen wollen. Es ist mindestens für die Gesetzesanwender einfacher, wenn Sie ihnen hier eine klare Frist geben.

Wir bitten Sie bei Artikel 50, beim Erlöschen des Anspruchs auf den Familiennachzug, bei der bundesrätlichen Fassung und dem Antrag der Mehrheit zu bleiben. Dort stimmen wir überein. Der Minderheitsantrag Hubmann ist sehr restriktiv formuliert, wonach "absichtlich falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen" vorliegen müssen. Es muss dann den Gesuchstellern nachgewiesen werden, dass das vorliegt. Wir sind der Meinung, dass hier bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit, die natürlich auch vorkommt - und ein Gesetz muss man ja nur wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit machen -, der Entwurf des Bundesrates realistischer ist als die Fassung der Minderheit.

Wir bitten Sie, auch bei Artikel 50 bei der Mehrheit und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.