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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-15

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Bei Artikel 50 - hier geht es um das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - hat die Kommissionsmehrheit der Fassung des Bundesrates zugestimmt. Die Minderheit Hubmann greift an sich ein Anliegen auf: Sie versucht, das zu präzisieren. Wir haben trotzdem an der Fassung des Bundesrates festgehalten. Dies deshalb, weil eben zum Begriff des Rechtsmissbrauchs eine einlässliche bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegt: Ein Rechtsmissbrauch liegt etwa dann vor, wenn der ausländische Ehegatte sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell, mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren. Auch im Fall des rechtsmissbräuchlichen Familiennachzugs von Kindern aus nicht familiären Gründen gibt es eine klare Praxis, wonach ein Rechtsmissbrauch dann vorliegt, wenn man aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen muss, dass Kinder in erster Linie aus ökonomischen Gründen nachgezogen werden sollen und dabei eben nicht das Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht. Die Kommission hat daher den Antrag der Minderheit Hubmann mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Es gibt hier noch einen Einzelantrag Müller Philipp, der die Absätze 1 und 2 in Artikel 50 verknüpft und einen Mix macht. Wir meinen, dass das falsch ist. Artikel 41 bezieht sich nur auf Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern. Sie geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das ist auch richtig, und dieser Rat hat dies auch bereits beschlossen. Man kann ihren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung deshalb nur beschränkt einengen, auch nicht mit den Widerrufsgründen nach Artikel 62. Der Antrag Müller Philipp enthält dann noch einen neuen Absatz 2. Hierzu ist zu sagen, dass Bundesrat und Kommission das Problem der Scheinehen anpacken und Verbesserungen vorschlagen, die wir dann in Artikel 97a ZGB unter dem Titel "Umgehung [PAGE 1065] des Ausländerrechts" noch behandeln. Wenn eine Ehe ungültig ist, dann besteht keine Familiengemeinschaft und logischerweise auch kein Recht auf Familiennachzug. Der Antrag Müller Philipp ist daher überflüssig.

Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.