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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-06-15

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in zwei Abstimmungen, am 18. Mai und am 14. September 2003, die total revidierte Kantonsverfassung angenommen. In der SPK des Nationalrates war einzig und allein der heute von der Minderheit angetönte Punkt umstritten. In einer ersten Volksabstimmung über das Wahlverfahren ist die Stichfrage durch das Bündnervolk sehr knapp zugunsten des Majorzverfahrens entschieden worden. Aufgrund einer Beschwerde hat dann die Kantonsregierung eine zweite Abstimmung über die Stichfrage angeordnet. Die zweite Abstimmung ist dann relativ deutlich ausgefallen, nämlich mit 16 498 gegen 14 318 Stimmen für die Beibehaltung des Majorzverfahrens.

Die Mehrheit der SPK ist der Meinung, dass das Majorzverfahren das Bundesrecht nicht verletze. Sie stützt sich dabei auf die bisherige Praxis und die herrschende Lehre. Danach verbietet das Bundesrecht den Kantonen nicht, das Majorzsystem als ihr Wahlverfahren zu bestimmen. Auch wenn in der Lehre unter dem Titel des Demokratieprinzips da und dort kritische Stimmen gegenüber dem Majorzwahlverfahren laut geworden sind, so ist doch bisher noch nie dessen Bundesrechtskonformität bestritten worden; wenigstens nicht bei der Gewährleistung der anderen kantonalen Verfassungsbestimmungen, welche das Majorzverfahren vorsehen.

Ein weiterer Hinweis auf die Geschichte: Von der Gewährleistung der konstituierenden Verfassung des Kantons Jura ist 1977 ein Artikel ausgenommen worden, weil sich der neue Kanton dabei bereit erklären wollte, ganz bestimmte Gebiete eines Nachbarkantons aufzunehmen, und damit die bundesrechtlich zugesicherte Gebietsgarantie verletzte. Einen anderen Fall der Gewährleistungsverweigerung hat es seither nicht gegeben.

Der Ständerat hat der Gewährleistung der Bündner Kantonsverfassung stillschweigend und ohne Vorbehalte zugestimmt. Die SPK-SR hat sich sogar die Mühe gegeben, in einem separaten Bericht festzuhalten, dass sich die Gewährleistung einzig auf rechtliche und keinesfalls auf politische Kriterien abzustützen habe.

Unter Hinweis auf die mit einer Ausnahme in allen Kantonen angewandte Wahl der Ständeräte gemäss Majorzsystem und die in vielen Ländern nach demselben System erfolgenden Parlamentswahlen wendet sich die SPK-SR entschieden gegen die in der bundesrätlichen Botschaft angemeldeten Zweifel an der Demokratietauglichkeit des Mehrheitswahlrechtes. Das ist nach unserer Auffassung nicht eine Plattitüde, sondern eine andere rechtliche Auffassung.

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass hier ja gemäss Artikel 189 Absatz 1 Litera a der Bundesverfassung die Möglichkeit einer Stimmrechtsbeschwerde eines Kantonseinwohners oder einer Kantonseinwohnerin besteht, dass es sich nicht um eine politische, sondern um eine rechtliche Entscheidung handelt, dass der Kanton Graubünden ja bereits mehrfach das Majorzverfahren bestätigt hat und wir dessen Souveränität zu achten haben, dass die Gewährleistung von Kantonsverfassungen mit Vorbehalt in der Bundesversammlung seit längerer Zeit verpönt ist und nicht praktiziert wird. Es geht also darum, eine Gewährleistung auszusprechen oder zu verweigern. Es ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Bundesversammlung bei der Nichtgewährleistung von Verfassungsbestimmungen allergrösste Zurückhaltung auferlegt, vor allem in den Fällen, die auch vor Bundesgericht angefochten werden können.

Unter Abwägung all dieser Aspekte ist die Kommission mit 13 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Auffassung gefolgt, dass der Antrag der Minderheit verworfen werden sollte.

Ich bitte Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen und die Verfassung des Kantons Graubünden ohne Vorbehalt zu gewährleisten.