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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich habe Ihnen bei der Beratung des Asylgesetzes bereits angetönt, dass auf verschiedenen Gebieten die jetzigen Gesetzesvorschläge nicht ausreichen werden, um das Problem befriedigend zu lösen. Eines dieser Gebiete ist die Regelung der Zwangsmassnahmen. Die Kantone bemängeln jetzt intensiv, dass die heutige Regelung der Ausschaffungshaft nicht genüge, um die entsprechenden Zwangsmassnahmen zu haben, die die notwendigen Ausschaffungen ermöglichen. Es gibt immer mehr sehr renitente Ausländer, die das Land verlassen sollten, die illegal hier sind, oder insbesondere auch abgewiesene Asylbewerber, die die heutigen Regelungen bezüglich der Ausschaffungshaft ausnützen, sodass am Schluss eine Ausreise praktisch nicht möglich ist.

Sie tun es insbesondere, indem sie die neun Monate bis zu den letzten zwei Tagen benutzen und dann eine kooperative Haltung zeigen, um auszureisen. Dann führen aber im letzten Moment auf dem Flughafen irgendwelche Umstände dazu, dass sie trotzdem nicht ausreisen, und dann können sie nicht mehr in Ausschaffungshaft gesetzt werden.

Zweitens sind diese neun Monate für viele eine Zeit, die sie aussitzen. Die Kantone sind der Meinung: Wenn diese Ausschaffungshaft verlängert oder - wie es in anderen Ländern jetzt üblich ist - nicht mit einer Befristung versehen wird, würden die Betroffenen nach ein bis zwei Monaten ausreisen, also diese Haftdauer gar nicht beanspruchen. Das führt dazu, dass wir der ständerätlichen Kommission - so weit sind wir heute - eine unbefristete Ausschaffungshaft mit einer regelmässigen Überprüfung durch den Haftrichter [PAGE 1115] vorschlagen werden. Heute sind wir nicht so weit, dass wir das schon Ihrem Rat vorschlagen können; wir haben es Ihnen beim Asylgesetz bereits vorgeschlagen, denn dort haben wir natürlich identische Regelungen.

Was heute zudem fehlt, ist die so genannte Durchsetzungshaft. Es geht um die Durchsetzung der behördlichen Ausreiseverpflichtung, wenn der Ausländer durch sein Verhalten die Ausschaffung mit allen Mitteln verunmöglicht. Auch hier ist eine monatliche Überprüfung durch den Richter notwendig, und die Freilassung kann dann stattfinden, wenn der Ausländer sich bereit erklärt, freiwillig und kontrolliert auszureisen. Auch diese Haft hat keinen Strafcharakter.

Was im Weiteren fehlt, ist eine kurzfristige Festhaltung. Es zeigt sich nach den Auskünften der Kantone und nach intensiver Untersuchung mit Fachleuten, dass die Kompetenz zu einer kurzen Festhaltung notwendig ist, mit dem Ziel, die Identität von renitenten und widerspenstigen Ausländern festzustellen. Hier sind maximal drei Tage vorgesehen; zum Beispiel wenn Personen zur Abklärung bei Botschaften vorsprechen müssen.

Das sind die Regelungen, die wir dem Ständerat als Zweitrat beantragen werden. Die Kommission des Ständerates hat das auch akzeptiert und ist bereit, solche Zusatzanträge entgegenzunehmen. Diese Anträge werden bis Ende Juni ausgearbeitet sein. Sie werden dann in eine Konsultation gehen, insbesondere in den Kantonen. Sie sollten Mitte August im Bundesrat beschlossen oder abgeändert werden, sodass sie im September in die ständerätliche Kommission einfliessen werden, zusammen mit weiteren Regelungen, welche die vorläufige Aufnahme betreffen. Ich werde mich dann dazu äussern.