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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-16

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Dieses Kapitel handelt von der vorläufigen Aufnahme, entspricht also der Konzeption der heutigen Situation im Anag, im Asylgesetz. Wenn neu die provisorische und humanitäre Aufnahme ins Asylgesetz aufgenommen wird - das hat dieser Rat schon verabschiedet, der Ständerat wird noch darüber befinden -, müssten Titel und Konzeption gesetzessystematisch selbstverständlich angepasst werden. Es macht aber keinen Sinn, zum Voraus andere Regelungen zu vereinbaren und dieses Konzept, das in der SPK Unterstützung fand, nicht weiterzuverfolgen.

Der Antrag der Minderheit Hubmann zu Absatz 5 würde einen Systemwechsel initiieren. Das Asylwesen ist nämlich Bundessache, während die Ausländerbehörden beim Kanton angesiedelt sind. Daher gibt es unterschiedliche Entscheidwege. Der Antrag würde in die Kompetenz der Kantone eingreifen, was die Kommission ablehnt, und zwar mit 10 zu 7 Stimmen.

Der Antrag der Minderheit Hubmann zu Absatz 8 verlangt für vorläufig Aufgenommene einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auch das lehnt die Kommissionsmehrheit klar ab. Bis anhin konnten die Kantone humanitäre Aufnahmen vorsehen, was nichts mit dem Asylrecht zu tun hat. Es waren meist Fälle von persönlichen Härten, etwa wegen der Begrenzungsverordnung. Es handelt sich um etwa 5000 Personen im Jahr. Die Praxis in den Kantonen ist dabei sehr unterschiedlich. Es würde nun zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn alleine aufgrund des Zeitablaufs von vier Jahren ein Anspruch auf Aufenthalt resultieren würde.

Wir haben - nicht zuletzt wegen der ganzen Diskussion um die "sans-papiers" - einen neuen Absatz 8 in die Vorlage eingebaut. Heute besteht für diese ganze Problematik lediglich ein Kreisschreiben des Bundes an die Kantone; Sie haben in diesem Rat auch schon darüber debattiert. Für vorläufig Aufgenommene besteht kein Lösungsansatz. Daher hat die Kommission gehandelt. Denn es macht in diesem Bereich keinen Sinn, Illegale anders zu behandeln als vorläufig Aufgenommene. Gemäss Absatz 8 soll nach vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz ein Anspruch auf vertiefte Prüfung des Falles bestehen - ein Prüfungsrecht, aber eben nicht ein Aufenthaltsrecht. Wir wollen keine generelle Regularisierung; dieser Rat hat sich in mehrfachen Entscheiden auch so ausgesprochen. Vielmehr soll weiterhin der Einzelfall im Vordergrund stehen. Es gibt problematische Fälle, und es wäre verfehlt, allen einen Rechtsanspruch ohne nähere Sichtung des Falles einzuräumen.

Wir anerkennen, dass es mit zunehmender Aufenthaltsdauer problematischer wird, eine Person in die Heimat zurückzuschicken. Dennoch besteht kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt, sondern eben nur auf Prüfung. Damit kann die Situation entschärft werden. Insbesondere die Kantone haben diesen Vorschlag begrüsst. Die SPK hat daher den Antrag Hubmann mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt. Der Problematik wird zudem mit der Einführung der humanitären Aufnahme im Asylrecht Rechnung aufgefangen. Wer diesem Weg zugestimmt hat, der ja eine Mehrheit fand, hat deshalb das Problem aufgenommen.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.

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