Binder Max · Nationalrat · 2004-06-16
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-16
Wortprotokoll
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen
[VS]
Art. 120 Abs. 2 Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Art. 120 al. 2 ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 120 Abs. 2 Ziff. 5
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003
Art. 1 Abs. 2
Die Artikel 96 bis 106 des Bundesgesetzes vom .... über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96 bis 102 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG) bleiben vorbehalten.
Art. 3 Abs. 2
Es unterstützt das Imes bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
....
c. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Efta-Übereinkommens (Freizügigkeitsabkommen);
....
Art. 9 Abs. 1
Das Imes kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
....
b. den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG und dem AuG;
....
Art. 9 Abs. 2
Das BFF kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
....
b. den Ausländerbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AuG;
....
Art. 11 Abs. 1
Beauftragen das Imes, das BFF oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AuG, dem AsylG oder dem BüG, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. [PAGE 1164]
Art. 12 Abs. 1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AuG, dem AsylG oder dem BüG zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.
Art. 15
Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG, den Artikeln 100 bis 102 AuG sowie den Artikeln 97 und 98 AsylG.