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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

Zuerst zu Ziffer 3 bzw. Artikel 100 des Bundesrechtspflegegesetzes: Wir beantragen eine Präzisierung, wonach eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen "die vom Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Verfassung angeordnete Ausweisung und die Wegweisung" nicht möglich ist. Diese Präzisierung ist sinnvoll. Sie weist darauf hin, dass wie bisher nur die aus politischen Gründen direkt vom Bundesrat ausgesprochenen Aus- und Wegweisungen nicht der Beschwerde unterstehen; sie stützen sich auf die Artikel 121 und 187 der Bundesverfassung. Werden solche Verfügungen von Verwaltungsbehörden erlassen, unterstehen sie weiterhin den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zum Bundesgericht.

Zum Bundesrechtspflegegesetz ist anzuführen, dass der vorliegende Gesetzentwurf zusätzliche Rechtsansprüche vorsieht, nämlich Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren, Anspruch auf Kantonswechsel, berufliche Mobilität usw. Die Kantone befürchten nun, dass es neue langwierige Beschwerdeverfahren gebe, wenn man diesen extensiven Rechtsweg zulässt, und dass sie diesen Rechnung tragen müssen. Darum sieht der Entwurf folgende Lösung vor: In Fällen, in welchen der Aufenthalt in der Schweiz selbst nicht infrage gestellt ist, soll kein Zugang zum Bundesgericht bestehen. Dies ist auch mit Blick auf die neue Rechtsweggarantie in Artikel 29a der Bundesverfassung, der noch nicht in Kraft ist, zulässig; da herrscht also Übereinstimmung.

Die neue Rechtsweggarantie verlangt eine Überprüfung durch eine unabhängige richterliche Instanz; dies muss aber nicht unbedingt das Bundesgericht sein. Anders ist es beim Freizügigkeitsabkommen: Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass es das Bundesgericht sein muss. Das ist deshalb so, weil das Völkerrecht eben Landesrecht bricht; darum gilt dort diese Bestimmung.

Ich glaube, es ist gut, wenn Sie der Mehrheitsfassung beziehungsweise dem Bundesrat zustimmen.