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AB 44554

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Es geht hier darum, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird, wenn die Tat aus achtenswerten Gründen begangen wird.

Wir kennen ja alle die Geschichte von Flüchtlingshelfer Paul Grüninger; es gibt auch noch andere Menschen, die im Zweiten Weltkrieg einer Vielzahl von jüdischen Flüchtlingen das Leben gerettet haben. Dies allerdings nur, indem er, [PAGE 1149] Paul Grüninger, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verletzt hat - ich sage absichtlich "verletzt" hat. Grüninger wurde für seine Handlungen denn auch strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Dass er fünfzig Jahre danach posthum rehabilitiert wurde, macht die ihm durch den Staat zugefügten Kränkungen nicht rückgängig. So bleibt die Erkenntnis, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen ethisch-moralisch begründeter Hilfeleistungen in einem Rechtsstaat, wenn immer möglich, vermieden werden sollten.

Es gibt sie auch heute, die zivilcouragierten Menschen, dank deren selbstlosem Einsatz Menschenleben gerettet werden. Ich erinnere nur an den jüngst bekannt gewordenen Fall des Jesuitenpaters Lukas Niederberger, der den tamilischen "sans-papiers" Kesavan Rasiah während Jahren im Lassalle-Haus Bad Schönbrunn in Edlibach im Kanton Zug versteckt hatte. Dies, nachdem das Asylgesuch des jungen Tamilen abgelehnt worden war. Der zivile Ungehorsam Niederbergers verhinderte die Ausschaffung eines Menschen, welche möglicherweise dessen Tod bedeutet hätte. Denn während Kesavan Rasiah bei Niederberger in Sicherheit war, wurde sein Bruder im Jahr 2000 in Sri Lanka auf offener Strasse verbrannt. Dies war für das BFF Anlass, Rasiahs Asylgesuch erneut zu überprüfen und schliesslich gutzuheissen. Wäre Niederberger nicht gewesen, wäre Kesavan Rasiah ausgeschafft und möglicherweise gleich wie sein Bruder ermordet worden. Strafrechtlich ist Niederberger dennoch, gestützt auf das heute noch geltende Anag, wegen illegaler Beherbergung verurteilt worden.

Um solche rechtsstaatlich unerträglichen Verurteilungen ethisch qualifizierter Handlungen zu vermeiden, ist Artikel 111 mit einem Absatz 4 zu ergänzen. Mein Antrag erlaubt es, auf die Verfolgung von Hilfeleistungen zu verzichten, die aus achtenswerten ethisch-moralischen Gründen erfolgt sind und die selbstverständlich keine finanzielle Begünstigung erbringen dürfen. Um des Rechtsstaates willen sind wir nicht zuletzt aufgrund historischer Erfahrungen aufgefordert, von einer unwürdigen Kriminalisierung guter Taten abzusehen.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

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