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Müller Philipp · Nationalrat · 2004-06-16

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich muss meinen Vorredner insofern in Schutz nehmen, als er meiner Ansicht nach in seiner Argumentation nicht spitzfindig war. Es geht hier um den Grundsatz unserer Rechtsordnung und Rechtsauslegung. Ich habe mir erklären lassen, dass im Strafrecht und im Strafprozessrecht das Legalitätsprinzip einer der absolut zentralen Grundsätze ist. Dieses besagt - stark vereinfacht -, dass alle Straftaten grundsätzlich verfolgt und eingeklagt werden müssen. Das Legalitätsprinzip verwirklicht also im strafrechtlichen Bereich auch den Grundsatz der Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Ausnahmen vom Verfolgungs- und Anklagezwang, wie sie hier verlangt werden, sind daher nur aus [PAGE 1150] wichtigen öffentlichen Gründen möglich. Es geht hier also um das so genannte Opportunitätsprinzip.

Diese Ausnahmen hat der Gesetzgeber zwar festzulegen, er muss dabei aber sehr zurückhaltend sein. Mit dem Minderheitsantrag Vermot würde das Legalitätsprinzip fast vollständig durchlöchert; das ist rechtsstaatlich äusserst bedenklich. Zudem stellt sich schlicht und einfach die Frage, was denn "achtenswerte Gründe" sind. "Achtenswerte Gründe" sind kein genüglicher Rechtsbegriff; es gibt hierzu keine Rechtsprechung und keine Praxis. Das Geforderte ist schlichtweg nicht umsetzbar; es drohen Willkür und Ungleichbehandlung. Genau das wollen wir aber mit diesem Gesetz nicht.

Aus diesem Grund bittet Sie die FDP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen.