Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-17
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-17
Wortprotokoll
Sehen Sie, es bräuchte einen solchen Zweckänderungsvorbehalt, wenn das der Stifter selbst macht. Aber er kann den Zweck nicht beliebig ändern, der Zweck muss immer im gemeinnützigen Bereich liegen. Innerhalb dieses Bereiches wäre er auch frei gewesen, wenn er von Anfang an eine andere Stiftung gemacht hätte.