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Baader Caspar · Nationalrat · 2004-06-17

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-17

Wortprotokoll

Ich spreche bei Artikel 17 sowohl für die Minderheit I als auch für die SVP-Fraktion. Vorweg muss ich ein Korrigendum vornehmen: Es wurde Ihnen bezüglich Artikel 17 Absatz 2ter eine bereinigte Fassung zugestellt. Diese basiert auf einem Missverständnis zwischen dem Sekretär der WAK und mir. Absatz 2ter war nicht Inhalt des Beschlusses in der WAK. Ich ziehe den Antrag zu Absatz 2ter formell zurück und beschränke mich auf den übrigen Minderheitsantrag.

Die Minderheit I beantragt Ihnen, bei Artikel 17 dem Bundesrat zu folgen. Wir sind der Meinung, dass alle in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Behörden, die Schwarzarbeit feststellen, den betroffenen eidgenössischen und kantonalen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 eine Mitteilung machen müssen, wenn man die Schwarzarbeit effektiv bekämpfen will, was ja die Absicht dieses Gesetzes ist.

Unseres Erachtens braucht es keine spezielle Bestimmung für die Steuerbehörden, wie sie in Absatz 1 gemäss der Mehrheit vorgesehen ist. Schon heute müssen nämlich die Steuerbehörden die steuerbaren Einkommen den Ausgleichskassen melden. Wenn sie nach Abschluss eines Veranlagungsverfahrens eine Hinterziehung feststellen, können sie die Veranlagung nur im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens abändern, mit der Konsequenz, dass es eine neue Veranlagung gibt, die automatisch wieder den Ausgleichskassen mitgeteilt werden muss. Dazu braucht es keine neue Bestimmung in einem neuen Gesetz. Das ist bereits die heutige Situation. Wir müssen aufhören, immer neue, überflüssige Dinge zu regeln.

In Absatz 2 übernimmt die Minderheit I die Formulierung aus Absatz 2ter der Mehrheit, da es richtig ist, dass auch die Familienausgleichskassen "betroffene" Behörden sein können. Es gibt für uns aber keinen Grund dafür, dass gemäss Absatz 2 der Mehrheit die Sozialversicherungsbehörden gegenüber den Asyl- und Ausländerbehörden nur eine beschränkte Auskunftspflicht haben, wenn sie Schwarzarbeit feststellen. Es ist nicht richtig, dass keine Meldepflicht dieser Behörden besteht, wenn die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Zu diesem Zweck haben wir ja das vereinfachte Abrechnungsverfahren geschaffen. Damit soll erreicht werden, dass auch bei Gelegenheitsarbeiten eine Deklaration stattfindet und eben gerade keine Schwarzarbeit mehr vorliegt. Es ist daher nach Einführung dieser Möglichkeit falsch, die Sozialversicherungsbehörden unter gewissen Voraussetzungen trotzdem von der Meldepflicht zu befreien. Dem Datenschutzgesetz kann in dieser Frage keine übergeordnete Bedeutung zukommen.

Auf jeden Fall lehnt die SVP-Fraktion die Minderheit II bei Absatz 2quater ab, welcher die Kontrollorgane, in welchen Arbeitnehmervertreter sind, von der Meldepflicht der Schwarzarbeit an die Asyl- und Ausländerbehörden ausnehmen will. Man kann doch nicht als Mitglied einer paritätischen oder gar tripartiten Kommission Verantwortung beanspruchen wollen und dann gerade wieder Absolution verlangen, um illegale Aufenthalter schützen zu können. Dies würde ja die Wirksamkeit der gemischt zusammengesetzten Behörden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit zunichte machen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit I zu folgen, wobei Absatz 2ter hinfällig ist.