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Briner Peter · Ständerat · 2004-06-01

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-01

Wortprotokoll

Der vorliegende Bericht über die im Jahr 2002 vom Bundesrat selbstständig abgeschlossenen internationalen Verträge basiert noch auf dem alten Recht, das heisst auf Artikel 47bis b des Geschäftsverkehrsgesetzes. Dieser legte die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge fest und umschrieb die Bedingungen, unter denen der Bundesrat zum selbstständigen Abschluss von internationalen Verträgen ermächtigt war. Ferner hielt er die Verpflichtung des Bundesrates fest, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm oder bestimmten Verwaltungsstellen abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten.

Gegenwärtig sind gleich lautende Bestimmungen in Artikel 24 des Parlamentsgesetzes sowie in den Artikeln 7a und 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) enthalten. Aufgrund des bundesrätlichen Berichtes kann das Parlament prüfen, ob einzelne vom Bundesrat abgeschlossene Verträge der Genehmigung der Bundesversammlung bedürfen. Kommt es zu diesem Schluss, kann es mit einer Motion verlangen, dass ihm der Vertrag nachträglich im ordentlichen Genehmigungsverfahren unterbreitet wird. Ein Vertrag, der während eines solchen Verfahrens bereits in Kraft ist, wird weiter angewendet. Sollte das Parlament ihn nicht genehmigen, müsste er durch den Bundesrat auf den nächstmöglichen Termin gekündigt werden.

Gemäss Artikel 7a RVOG kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Über den Begriff der beschränkten Tragweite haben wir uns auch in der SPK - und im Plenum der APK - aufgrund konkreter Beispiele unterhalten. So viel zur rechtlichen Ausgangslage.

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Im Bericht sind die einzelnen Verträge einheitlich strukturiert, mit einer Zusammenfassung des Inhalts, der Darlegung der Gründe für den Abschluss, den durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage für die Genehmigung sowie den Modalitäten für das Inkrafttreten und die Kündigung. Im Ganzen handelt es sich um 213 Verträge. 143 stammen aus dem EDA - davon 137 aus der Deza -, 5 aus dem EDI, 8 aus dem EJPD, 12 aus dem VBS, 24 aus dem EVD, 21 aus dem UVEK; verschont blieb nur das EFD - oder es "verschonte" uns. Bei dieser Vielfalt ist es nicht weiter erstaunlich, dass die einzelnen Verträge eine ganz unterschiedliche Gewichtung haben und eine ganz unterschiedliche Wirkung entfalten. Die Fragen in der Kommission zu einzelnen Vertragswerken konnten zur Zufriedenheit geklärt werden.

Der Nationalrat hat den Bericht als Erstrat am 9. März geprüft und zur Kenntnis genommen. Mit 144 zu 8 Stimmen hat er zudem beschlossen, dass der Vertrag 2.3.1 über das "Operative Working Arrangement" zwischen der Schweiz und den USA auf Seite 4216 dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten sei. Dieses "Operative Working Arrangement" bezweckt, die Identifikation der Urheber der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu erleichtern und die Herkunft sowie Finanzquellen des internationalen Terrorismus aufzudecken. Es sieht die Intensivierung des Informationsaustausches zwischen der Schweiz und den USA vor. Es konkretisiert die übliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der beiden Länder.

Anders als der Nationalrat hat sich die APK des Ständerates mit dem "Operative Working Arrangement" schon im November 2002, also kurz nach dessen Abschluss, intensiv auseinander gesetzt. Ebenso lässt sich die Geschäftsprüfungsdelegation regelmässig über seine Umsetzung orientieren. Zweifellos geht es dabei um sehr sensible Bereiche wie Rechtshilfe, Überwachung und Datenschutz. Die Zusammenarbeit liegt aber im Rahmen der bestehenden Rechte und berücksichtigt die beidseitigen Interessen. Seit 2002 waren zwecks Informationsaustauschs zweimal Schweizer Beamte in den USA, und sechsmal waren US-Beamte für kurze Zeit in der Schweiz, wo die Einsicht in Informationen, immer unter Aufsicht unserer Behörden, stattgefunden hat.

Die Zusammenarbeit sei tadellos, wird berichtet. Das "Operative Working Arrangement" wird als sinnvolles Arbeitsinstrument und grundsätzlich positiv beurteilt. Es kann auch auf gute, praktische Ergebnisse hingewiesen werden.

Die Aussenpolitische Kommission beantragt Ihnen einstimmig, vom Bericht Kenntnis zu nehmen und - ebenfalls einstimmig - die Motion des Nationalrates abzulehnen.