Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-06-02
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Kollege Pfisterer hat klar analysiert, worum es hier geht. Kollegin Sommaruga hat hier [PAGE 187] eigentlich eine Grundsatzfrage aufgeworfen. Diese Grundsatzfrage ist zu klären. Kollege Pfisterer hat gesagt, der Bundesrat sei eigentlich von einer Missbrauchsgesetzgebung, einem Polizeigesetz, ausgegangen. Das ist richtig so, die Konzeption des Bundesrates zielt eindeutig auf ein Polizeigesetz.
In der Fassung der vorberatenden Kommission wurde nun Artikel 1 durch Absatz 1bis, diesen Förderaspekt, angereichert. Ein Förderartikel hat aber nur einen Sinn, wenn ich irgendwo in diesem Gesetz auch die entsprechenden Mittel für eine Förderung finde. Es wurde bereits erwähnt: Ein Mittel für die Förderung finde ich zum Beispiel bei der Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 59 oder bei der Ermöglichung eines Eintrags im Führerausweis. Das sind die Mittel, die der Regelung des Förderaspekts entsprechen.
Persönlich kann ich zu dieser Anreicherung, zu diesem Förderungsaspekt, stehen. Die Argumentation, die hinter dem Streichungsantrag steht, ist meines Erachtens zu einseitig auf die Sichtweise der Spenderseite ausgerichtet. Artikel 119a der Bundesverfassung darf auch nicht isoliert betrachtet werden, sondern er steht in Verbindung mit Artikel 7 der Bundesverfassung, Menschenwürde, aber auch mit Artikel 12 der Bundesverfassung, Recht auf Hilfe in Notlagen.
Zweifellos sind der Schutz der Menschenwürde, der Schutz der Persönlichkeit und der Schutz der Gesundheit der spendenden Person sehr hoch anzusiedeln und ernst zu nehmen. Aber bei der Transplantationsmedizin geht es auch um die Heilung und Linderung von Leid und um die Rettung von Leben. Das sind grundrechtsrelevante und grundrechtsgeschützte Positionen des Empfängers, die beachtet werden müssen. Es geht meines Erachtens bei diesem Gesetz um einen gerechten Ausgleich zwischen diesen beiden Interessen. Ich meine, mit der vorsichtigen Anreicherung durch diesen Förderaspekt in Absatz 1bis ist diesem Aspekt Rechnung getragen worden.
Deshalb beantrage ich Ihnen auch, den Streichungsantrag abzulehnen.