Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei meinem Antrag zu Artikel 9 die korrigierte Fassung zu berücksichtigen.
Der Grund, weshalb ich diesen Antrag eingereicht habe, ist folgender: Schon im Nationalrat gab es eine ausführliche Diskussion darüber, ob sich das Todeskriterium, wie es als Voraussetzung für die Organentnahme definiert wurde - also der so genannte Hirntod -, nur auf dieses Gesetz bezieht oder ob es sich dabei um eine allgemeine Todesdefinition handelt. Ich bin vollumfänglich damit einverstanden, dass das Todeskriterium, wie es in diesem Gesetz definiert wird, als Voraussetzung für die Organentnahme festgelegt wird. Schliesslich braucht die Transplantationsmedizin eine genaue Angabe, um einen Zustand als irreversibel definieren zu können und um die Person als tot zu bezeichnen. Das so genannte Hirntodkonzept, das ja korrekterweise als irreversibler Ausfall aller kritischen Funktionen des Organismus als Ganzen definiert wird, ist denn auch ganz klar im Zusammenhang und im Hinblick auf die Transplantationsmedizin entstanden. Das Hirntodkonzept ist heute im Zusammenhang mit der Transplantationsmedizin weitgehend unbestritten, weil es einerseits einen klar irreversiblen Zustand festhält und andererseits den Bedürfnissen der Transplantationsmedizin, die ja Organe braucht, die noch durchblutet sind, entgegenkommt.
Problematisch wird es hingegen dann, wenn dieses so genannte Hirntodkonzept sich plötzlich nicht nur auf dieses Gesetz beziehen soll. In den Kommissionen in National- und Ständerat sind diesbezüglich denn auch sich widersprechende Aussagen gemacht worden. Einerseits wies man darauf hin, dass hier nur die Transplantationsmedizin geregelt werde und sich das Hirntodkonzept nur auf dieses Gesetz beziehe. Später wurde die Aussage gemacht, dieses Konzept habe auch präjudiziellen Charakter für die gesamte Gesetzgebung. Im Nationalrat bat der Kommissionssprecher, der Ständerat solle sich dieser Frage nochmals annehmen und etwas zur Klärung und zur Präzisierung beitragen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass man es wenn schon im ZGB und nicht im Transplantationsgesetz regeln sollte, wenn das in diesem Gesetz umschriebene Todeskonzept Allgemeingültigkeit haben soll.
Mein Antrag ist jetzt ein Versuch, etwas zur Klärung beizutragen. Dass das nicht einfach ist, haben Sie gesehen; ich habe auch zwei Anläufe gebraucht. Ich bitte Sie also jetzt, die korrigierte Fassung zu beachten. Ich schlage Ihnen vor, die Todesdefinition in Artikel 9 insofern zu präzisieren, als ich zusätzlich schreibe: "Der Mensch ist im Sinne dieses Gesetzes tot, wenn die Funktionen ...." Die Formulierung, wie ich sie Ihnen vorschlage, hat keinen Einfluss auf die Transplantationsmedizin. Sie verzichtet aber darauf, eine Diskussion vorwegzunehmen, die noch gar nicht geführt worden ist. Denn bis heute hat es in keinem Gesetz eine Todesdefinition gegeben. Die Definition des Todes ist eine Grundsatzfrage und keine simple technische Angelegenheit. Ich meine deshalb, dass es der Sache dienlich ist, wenn wir das hier umschriebene Todeskriterium auf den Bereich beschränken, den dieses Gesetz abdeckt und bei dem auch ein Konsens besteht.
Ich bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen.