preparatory:AB 45228
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29
Wortprotokoll
Die FDP-Vertretung hat den Antrag Baader Caspar seinerzeit in der Kommissionsdiskussion gestellt und dann deshalb zurückgezogen, weil seit letztem Jahr das Opportunitätsprinzip im Strafgesetzbuch gilt.
Wir wollen vermeiden, in ein juristisches Geplänkel einzutreten. Ich weiss, dass das Strafrecht nur Vorsatz und Fahrlässigkeit kennt. Die Unterscheidung in grobe und leichte Fahrlässigkeit wird der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Die Debatte, die wir jetzt führen, hat auch schon im Ständerat stattgefunden. Überzeugt hat dort die Argumentation des Kommissionssprechers, der zwei Dinge unterschieden haben wollte: Einerseits ist die Verletzung einer Vorschrift strafbar, und andererseits bezieht sich die Strafzumessung auf das Ausmass dieser Verletzung. Die Folge ist: Wenn nur gewisse Verletzungen strafbar sind und andere nicht, dann ist das etwas anderes und vor allem etwas Neues. Das will wohl überlegt sein. Eine Praxis dazu gibt es nicht.
Wichtig scheint mir in diesem Zusammenhang, dass seit letztem Jahr das Opportunitätsprinzip im Strafgesetzbuch verankert ist. Gerade im Verwaltungs- und im Zollstrafrecht ist dieses Opportunitätsprinzip zu beachten. Dieses erlaubt es nämlich dem Richter, in Bagatellfällen definitiv von einer Strafe Abstand zu nehmen. Von den Instanzen, die das Zollrecht und das Zollstrafrecht anwenden, ist zu erwarten, dass sie dieses Prinzip kennen und auch anwenden, also bei Bagatellfällen darauf verzichten, eine Strafe auszufällen. Auf diese Art und Weise müssen wir nicht von Bewährtem abrücken und können Vorsatz und Fahrlässigkeit unangetastet lassen. Mit der Geltung des Opportunitätsprinzips erreichen wir dasselbe, was Kollege Baader im Grunde will: nur die grossen Fische fangen und bestrafen und die kleinen davonkommen lassen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat zu folgen.