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Gross Jost · Nationalrat · 2000-06-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-13

Wortprotokoll

Es geht bei diesen Änderungen in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen um eine Anpassung in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Grundlage dieser Änderungen ist das eidgenössische Datenschutzgesetz - als Grundnorm und als Rahmengesetz für alle anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Einzelgesetzen. Diese Grundnorm gibt insbesondere drei Vorgaben:

Erstens ist eine gesetzliche Grundlage für die behördliche Bearbeitung von Personendaten notwendig.

Zweitens ist bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ein Gesetz im formellen Sinn notwendig.

Drittens dürfen solche Personendaten bzw. Persönlichkeitsprofile nur mit formalgesetzlicher Ermächtigung Dritten, im vorliegenden Zusammenhang z. B. Sozialversicherungsträgern, zugänglich gemacht werden. Beispielsweise kann also jemand im Bereich der Krankenversicherung nur durch einen ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheid vom medizinischen Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches befreit werden.

Das Datenschutzgesetz des Bundes räumt eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung anderer Gesetze in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein. Diese Frist musste bis zum 31. Dezember 2000 verlängert werden. Sie ersehen daraus auch die zeitliche Dringlichkeit, diese Anpassungen vorzunehmen. Das hat die Kommission bewogen, gewisse Änderungen im medizinischen Bereich, beispielsweise beim elektronischen Datentransfer im Gesundheitswesen, nicht zu thematisieren, aber zum Gegenstand eines Kommissionspostulates zu machen, das Sie auf der letzten Seite Ihrer Fahne finden.

Wir haben festgestellt, dass im medizinischen Datenschutzbereich erhebliche Regelungslücken bestehen - z. B. bei der elektronischen Datenerfassung bei den Leistungserbringern und dem direkten Transfer dieser Daten zu den Versicherern -, in Bezug auf die Überprüfung des Honorars, in Bezug auf die Qualitätssicherung oder die Wirtschaftlichkeitskontrolle.

Wir haben auch festgestellt, dass erhebliche Lücken im strafrechtlichen Datenschutz bestehen. Artikel 321 StGB ist eine antiquierte Norm, die ganze Berufsgruppen - z. B. die paramedizinischen, nichtärztlichen Berufsgruppen - nicht unter den Schutzbereich dieser Strafrechtsnorm stellt. Das hat uns veranlasst, den Bundesrat mit einem Postulat aufzufordern, diese Regelungslücken in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu untersuchen und dem Parlament einen umfassenden Bericht vorzulegen.

Angesichts dieses eng gesteckten Zieles - eben weil die Zeit drängt - waren die Änderungen deshalb eigentlich sehr untergeordneter Natur. Wir haben in einzelnen Bereichen den Schutzzweck verdeutlicht, indem wir klar gemacht haben, dass nur ein überwiegendes Interesse den Ausschlag gibt, beispielsweise für den Schutz des Versicherten. Wir haben beispielsweise bei nicht ausdrücklicher Einwilligung auf das mutmassliche Interesse des Versicherten abgestellt und dies in verschiedenen Gesetzen verdeutlicht, und wir haben im Sinne der Verhältnismässigkeit klar gemacht, dass diese Bearbeitung bzw. diese Zugänglichmachung jeweils nur für einen öffentlichen Zweck erfolgen darf.

Diese Änderungen ziehen sich durch alle Gesetze hindurch; es sind also relativ viele kleine Änderungen, die aber immer dem gleichen Schutzzweck und dem gleichen Muster folgen.

In diesem Sinne ersuche ich Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.