Baader Caspar · Nationalrat · 2004-09-29
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-29
Wortprotokoll
Bei diesem Antrag geht es um die Strafbestimmungen bei Zollwiderhandlungen, d. h. bei Zollhinterziehung in Artikel 118, bei Zollgefährdung in Artikel 119 und Bannbruch in Artikel 120.
In Absatz 1 dieser Bestimmungen wird jeweils festgehalten, dass vorsätzliches und fahrlässiges Handeln strafbar ist. Diese Strafbestimmungen sind damit derart weit gefasst, dass jeder Arbeitsfehler des Zollanmelders oder der Zolldeklarantin, also z. B. ein Verschrieb bei den Zahlen oder ein Rechenfehler, als fahrlässiges Handeln bezeichnet werden kann und damit als strafbar gilt. Eine derartige Kriminalisierung der Arbeit der Zollanmelder ist unhaltbar. Ich verlange daher eine Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln.
Wer arbeitet, macht Fehler; es geht mir darum, solche Fehler zu entkriminalisieren. Bei Artikel 127, d. h. bei den Ordnungswidrigkeiten, hat der Ständerat diese Korrektur bereits zu Recht vorgenommen. Diese ist auch von der WAK akzeptiert worden.
Ich wende mich damit in keiner Art und Weise gegen die rigorose Bestrafung von Schmugglern oder Steuerhinterziehern. Daher soll vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln auch nach meinem Antrag strafbar sein.
Bussen im Zusammenhang mit fahrlässigen Fehlern bei Zolldeklarationen belasten das Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und der Wirtschaft unnötigerweise und stellen eine Schikane für die Wirtschaft dar. Wir dürfen unsere Wirtschaft doch nicht unnötig behindern.
Mein Antrag entspricht im Übrigen auch internationalem Standard, nämlich dem von der Schweiz vorbehaltlos ratifizierten Kyoto-Abkommen, das verlangt, dass nur grobe Fahrlässigkeit des Zollmeldepflichtigen bestraft werden soll. Bei Schreib- und Rechenfehlern ist der Zollmeldepflichtige ohne Busse anzuweisen, die Zolldeklaration zu korrigieren. Es ist daher an der Zeit, dass wir mit der Revision des Zollgesetzes auch diese Bestimmung der internationalen Gepflogenheit anpassen.