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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-29

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-29

Wortprotokoll

Wir können mit beiden Varianten leben, aber wir bevorzugen diejenige des Bundesrates.

Artikel 115 Absatz 3 verweist auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, das seinerseits auf die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses verweist, dort auf Artikel 42; in diesem Artikel wird geregelt, wer das Zeugnisverweigerungsrecht beanspruchen kann. Da werden die Banken und Effektenhändler nicht explizit genannt. Diese sollten nach Auffassung des Ständerates jedoch von der Sache her mit den dort genannten Berufen gleichgestellt werden. In der Tat sind wir ja jetzt in einem Anpassungsprozess des Mehrwertsteuergesetzes, in dem die Situation der Effektenhändler diesbezüglich geregelt wird. Der Mitwirkungspflicht unterliegen die von der Amtshilfe betroffenen Personen. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Banken. Nicht allgemein zugängliche Bankinformationen können nur im Rahmen des Vollzuges von Zwangsmassnahmen eingeholt werden. In diesen Fällen wird das Bankgeheimnis ohnehin aufgehoben. Die von der Massnahme betroffene Person kann, wenn sie will, dagegen Beschwerde führen.

Die Fassung des Ständerates kann die Amtshilfe gemäss Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU nicht behindern, da dieses Abkommen als Staatsvertrag bezogen auf das Zollgesetz ohnehin vorgehen wird. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ist auch eine Lex specialis zum Schengen/Dublin-Abkommen. So hängen die Dinge eben zusammen, unabhängig von dem, was Sie hier im Zollgesetz beschliessen.

Der Bundesrat bevorzugt seine Variante, für die sich auch die Kommission entschieden hat. Aber ich sage Ihnen abschliessend: Auch die Variante des Ständerates ist für uns akzeptabel und möglich.