Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-29
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-29
Wortprotokoll
Das Thema, das Herr Recordon aufbringt, ist in der Tat ein schwieriges Thema. Er hat nicht Unrecht, wenn er sagt, wir determinierten die Art der Strafen, die Taten, die mit Strafen bedroht sind, und integrierten sie gewissermassen ins Handbuch am Zoll und an der Grenze. Das könnte man sich so vorstellen.
Ich möchte Sie aber trotzdem bitten, seinen Antrag abzulehnen. Ich tue dies deshalb, weil in anderen Gesetzen und auch im allgemeinen Gebrauch heute schon im Zusammenhang mit den Abwicklungen am Zoll der Ausdruck "wenn es sich um eine schwere Widerhandlung handelt" genügt. Er wird auch praktisch gehandhabt. Widerhandlungen, die mit mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht sind, wären dann in der Tat zum Teil bereits Taten, die mit Zuchthausstrafe geahndet werden. Wir kämen dann in ein schwieriges Gebiet. Ich glaube, wir sollten hier - ähnlich wie im Strassenverkehrsrecht und im Betäubungsmittelrecht - den Begriff der "schweren Widerhandlung" so stehen lassen.
Wenn wir das anders legiferieren und Sie dem Antrag Recordon zustimmen, dann müssten wir das Thema völlig anders aufgleisen. Das wäre möglich, aber ich würde davor warnen. Wir bekämen dann eine Scheinklarheit, die letztlich nur durch einen Code umgesetzt werden kann. Es ist nicht sicher, dass dann in der konkreten praktischen Situation der Beamte oder die Beamtin immer gut beraten ist, wenn er oder sie zuerst mit dem Code eine Straftat eruieren muss, bevor er oder sie sich entsprechend verhalten kann. Es ist besser, wenn man mit einem generellen schweren Widerhandlungstatbestand einsteigen kann und dann in einer zweiten Phase die Konkretisierung vornimmt. Dann führt das in der Tat natürlich zum Resultat, das Herr Recordon eigentlich schon in der ersten Phase möchte.