Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2004-10-05
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-05
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Man ist sich darüber einig geworden, dass die Aufgaben der Berufungsinstanz in Fragen der Amts- und Rechtshilfe primär strafrechtlicher Natur sind. Ich nenne die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit der Tat, welche die Rechtshilfe veranlasst, und der Verjährung. Erst recht gilt dies für die Zulässigkeit von strafrechtlichen Beweismassnahmen unter dem Aspekt der Zeugnisverweigerungsrechte, der Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen, bei der Aktenbeschlagnahme, der Einziehungsfähigkeit von Vermögenswerten oder der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen oder Anforderungen an die Fairness des ausländischen Verfahrens. Gerade in diesem Punkt, wo es in Auslieferungsfällen um die Einhaltung der Menschenrechte durch ausländische Staaten geht, ist das Bundesstrafgericht als Fachgericht durchaus geeignet, eine konsequente Haltung einzunehmen.
Bei der Rechtshilfe im Wirtschaftsbereich, bei welcher es um die Qualität des Wirtschaftsstandortes Schweiz und um die Garantie der Sicherheit von Investitionen geht, ist es zweckgerichtet, wenn das Bundesstrafgericht die angesprochenen Fragen einheitlich, zeitgerecht und abschliessend entscheidet. Über derartige Rechtsfragen zu befinden wird gerade die Aufgabe des Bundesstrafgerichtes sein. Die Gesetzesvorlage weist diesem ja auch Beschwerden gegen Beweisnahmen zu, welche die Strafverfolgungsbehörden des Bundes in inländischen Verfahren anordnen, und solche der interkantonalen Strafrechtshilfe.
Aus diesen Gründen hat man die Behandlung von Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe dem Bundesstrafgericht übertragen. Wenn man jetzt noch eine zusätzliche Instanz einsetzen will, nämlich die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung in Lausanne, so hätte man doch gerade den ganzen Aufgabenbereich dort belassen können! Ich weiss nicht, ob Sie auch die Ehre hatten, auf dem Verteiler des Mails aus dem Advokaturbüro Eckstein aus Moskau zu landen. Darin wird ja auch für eine zusätzliche Instanz plädiert.
Auch ich habe während einigen Jahren den Beruf des Advokaten ausgeübt. Daher kann ich sagen: Anwälte sind in der Regel dafür, dass Verfahren an weitere Instanzen getragen werden können. Dies nicht nur aus monetären Interessen; dies gilt vor allem für Fälle, in denen sie an einem Aufschub des Vollzuges interessiert sind. Ein zeitlicher Aufschub ist oftmals schon der halbe Erfolg! Immerhin ist aber auch die Rechtssicherheit ein hohes Gut, das sowohl im Interesse der Bürger und beteiligten Inländer als auch im Sinne des internationalen Ansehens der Rechtsstaatlichkeit unseres Landes laufend erkämpft und gesichert werden muss. Lange dauernde Rechtsmittelverfahren tragen nicht zur Rechtssicherheit bei. Aus diesem Grund enthält das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen den Artikel 17a, das Gebot der raschen Erledigung.
Wenn wir uns nicht überall übertölpeln lassen wollen und unter die Räder ausländischer Justiz geraten wollen, müssen wir bei der Ausgestaltung der Rechtshilfeabkommen etwas mehr Rückgrat beweisen und nicht bei jedem ausländischen Begehren die Bücklinge präsentieren. Es hängt natürlich damit zusammen, mit welchem Willen unsere Verhandlungsbeauftragten zur Auseinandersetzung antreten. Wenn jemand eine Woche lang in Rom bewirtet wird, muss es ihm schwer fallen, sich den Forderungen der Italiener zu widersetzen. Wenn man sich über Fehlhandlungen in unserer Justiz, beispielsweise über die sechs Yukos-Milliarden, ärgert, muss man beim Herrn Bundesanwalt und seiner Praxis ansetzen. Ich habe Vertrauen in die Fachkunde und in die Sachlichkeit der Entscheide des Bundesstrafgerichtes.
Wir brauchen keine obere Instanz, und ich bitte Sie daher um die Unterstützung der Mehrheit.