Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-13
Wortprotokoll
Jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo, mit registrierter Einreise vor dem 1. Juli 1999 und rechtskräftiger Wegweisung haben die Schweiz grundsätzlich bis zum 31. Mai dieses Jahres zu verlassen. Dies gilt auch für Personen mit hängigem Asylverfahren, sofern mit erstinstanzlichem Asyl- und Wegweisungsentscheid die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt wurde. Ausgenommen von der Ausreisepflicht per 31. Mai 2000 sind demgegenüber Personen, welche unter die "Humanitäre Aktion 2000" fallen oder denen eine Fristerstreckung gewährt worden ist, sowie Personen, welche Minderheiten angehören.
Der Bundesrat hat am 1. März dieses Jahres entschieden, mehrere Gruppen von Personen des Asyl- und Ausländerbereichs vorläufig aufzunehmen, die vor dem 31. Dezember 1992 eingereist sind. Mit diesem Beschluss wollte der Bundesrat die langjährigen Behandlungs- und Vollzugspendenzen im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" an die Hand nehmen. Der Entscheid des Bundesrates wurde im Kreisschreiben vom 14. März 2000 über die humanitäre Aktion präzisiert.
Die zeitliche Grenze bis zum 31. Dezember 1992 hat der Bundesrat deshalb gesetzt, weil sie einen direkten Zusammenhang mit dem Sistierungsbeschluss für Asylsuchende aus Sri Lanka hat, die ihr Gesuch zwischen Mitte 1990 und Ende 1992 eingereicht haben. Für den Bundesrat sind diese Personen das klassische Beispiel für jene Gruppe von Asylsuchenden, die ihre lange Aufenthaltsdauer nicht selbst zu verantworten haben und aufgrund der langen Aufenthaltsdauer eine schwerwiegende persönliche Notlage geltend machen können.
Diese Lösung durfte aber unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht auf Personen aus Sri Lanka beschränkt werden. Von der "Humanitären Aktion 2000" ausgeschlossen sind folgende Personen: Jene, deren bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht bereit sind, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen, welche Straftaten begangen haben oder durch fehlende Mitwirkung die Behandlung des Asylgesuches oder den Vollzug der Wegweisung massgeblich verzögert haben. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat die Kriterien für die Straffälligkeit präzisiert.
Die Kantone beantragen dem BFF die vorläufige Aufnahme, sofern die betroffenen Personen in den Geltungsbereich der "Humanitären Aktion 2000" fallen. Das BFF prüft im Einzelfall, gestützt auf den Antrag des Kantons, ob die Person die Kriterien der "Humanitären Aktion 2000" erfüllt oder nicht. Fälle aus Kosovo werden prioritär gemeldet und umgehend behandelt. In den Fällen, in denen Personen nicht in den Genuss der "Humanitären Aktion 2000" kommen, da sie die Kriterien nicht erfüllen, können die vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden.
Aus diesen Darlegungen ersehen Sie, dass das BFF jeden Fall sorgfältig prüft. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, eine bestimmte Personenkategorie einer Wiedererwägung zu unterziehen. Bund und Kantone gehen nach dem Kreisschreiben über die "Humanitäre Aktion 2000" vor. Hierbei ist das BFF bemüht, bei der Beurteilung der Einzelfälle eine einheitliche Praxis sicherzustellen.