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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-14

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-14

Wortprotokoll

Der Motionär fordert den Bundesrat auf, in der Schweiz lebende Verwandte von Asylsuchenden zu deren finanzieller Unterstützung beizuziehen.

Die Kantone bzw. die einzelnen Gemeinden sind für die einzelnen Fürsorgeleistungen an Asylsuchende zuständig. Sie haben daher auch die Aufgabe, zu prüfen, ob die fürsorgeabhängigen Personen mittellos sind und ob nicht Dritte, insbesondere Verwandte, für deren Unterhalt ganz oder teilweise aufzukommen haben.

Der Bund steht bezüglich dieser Fürsorgekosten für Asylsuchende in einem ausschliesslichen Subventionsverhältnis zu den Kantonen. Er vergütet den Kantonen die Fürsorgekosten pauschal nach dem Subsidiaritätsprinzip, d. h., der Bund vergütet den Kantonen die Fürsorgekosten nur für diejenigen Personen, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können und für die auch Dritte nicht aufkommen müssen. Um dem Subsidiaritätsprinzip zu entsprechen, prüfen die Kantone bei der Berechnung des Unterstützungsbudgets neben der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht auch die Verwandtenunterstützungspflicht. Eine solche Unterstützungspflicht besteht zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Keine Unterstützungspflicht besteht beispielsweise zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen verschwägerten Personen. Seit der Änderung des ZGB, welche am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, unterliegen Geschwister nicht mehr der Unterstützungspflicht.

Das zuständige Gemeinwesen erstellt für jeden Einzelfall ein Unterstützungsbudget. Darin wird der notwendige finanzielle Bedarf der fürsorgeabhängigen Person festgehalten und allfälligen Einnahmen, beispielsweise aus der Erwerbstätigkeit, gegenübergestellt. Bei den Einnahmen sind auch die gesetzlich vorgesehenen ehelichen und elterlichen Unterstützungspflichten und die Verwandtenunterstützung zu beachten. Das Gemeinwesen hat zu überprüfen, ob es einerseits unterstützungspflichtige Verwandte gibt und ob es für diese aufgrund der eigenen finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, Unterstützungsleistungen zu erbringen. Dabei ist auch die aktive Mitarbeit von Verwandten - zum Beispiel die Betreuungsleistung - bei der Bewältigung der schwierigen Lebenssituation von Fürsorgeabhängigen angemessen zu berücksichtigen.

Die SKOS-Richtlinien, die angesprochen wurden und welche von fast allen Kantonen angewendet werden, empfehlen, nur die Beitragsfähigkeit von Verwandten mit überdurchschnittlichem Einkommen bzw. Vermögen zu prüfen. Kommt das Gemeinwesen zum Schluss, dass eine Unterstützung durch Verwandte zumutbar ist, so wird es dies auch geltend machen und bei Widerstand gerichtlich durchsetzen. Es ist also nicht nur eine Frage der Koordination, sondern auch eine Frage der Ausschöpfung des Beschwerdeweges, die dann möglich ist.

Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und beantragt Ihnen deshalb, die Motion nicht zu überweisen.