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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-09-22

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Am 9. Januar 2003 wurde das Agreement on immigration matters mit Nigeria unterzeichnet. Nigeria ist der erste afrikanische Staat, mit dem der Bundesrat ein Rückübernahmeabkommen - um nichts anderes handelt es sich trotz des umfassenden Titels im Wesentlichen - abgeschlossen hat. Nigeria ist für uns dabei ein wichtiger Partner. Es ist einer der bevölkerungsreichsten Staaten südlich der Sahara und hat einen Anteil von rund 15 Prozent an der afrikanischen Gesamtbevölkerung. Die Zahl der Asylgesuche von nigerianischen Staatsangehörigen, früher unbedeutend, wuchs 2002 auf über 1000 und betrug 2003 wiederum 480. Die Anzahl von Personen, welche die Schweiz verlassen mussten, stieg auf über 550, [PAGE 480] wobei auch die Zahl der Asylsuchenden ohne Ausweispapiere deutlich zunahm.

Aus der Sicht Nigerias folgt das Abkommen dem Modell der mit Italien, Spanien und Irland abgeschlossenen Verträge. Für die Schweiz steht es in der Reihe der Rückübernahmeabkommen mit fast allen europäischen Staaten sowie mit Sri Lanka, Hongkong, den Philippinen oder Kirgisistan. Inhaltlich deckt sich das Abkommen mit Nigeria weitgehend mit den anderen erwähnten Rückübernahmeregelungen. Auf besondere Bestimmungen komme ich zurück.

Im Kern werden beide Parteien umfassend verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, ohne Formalitäten wieder aufzunehmen. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Identifizierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei. Die Rückführungskosten werden von der ersuchenden Partei bis zum Bestimmungsflughafen getragen. Unter Hinweis auf die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen werden die persönlichen Rechte der Betroffenen explizit betont und damit die Menschenrechte garantiert.

Eine Spezialität des Nigeria-Abkommens ist die Zusammenarbeitsklausel. Die Vertragsparteien leisten gegenseitig technische Unterstützung durch verstärkte Koordination und Ausbildung der Konsular- und Einwanderungsbehörden sowie durch Entwicklung und Angebot von Rückkehrhilfeprogrammen. Es wird ein Koordinationsausschuss aus Fachleuten beider Staaten eingesetzt. Bereits für dieses Frühjahr hatte das Bundesamt für Flüchtlinge eine nigerianische Delegation nach Bern eingeladen, um die praktische Umsetzung des Abkommens vorzubereiten. Die Verwaltung hofft, mit der angestrebten technischen Zusammenarbeit eine baldige Deblockierung des Wegweisungsvollzuges zu erreichen.

Das Abkommen enthält auf Wunsch der nigerianischen Seite eine weitere Spezialität und legt fest, welche Personendaten zur Umsetzung des Abkommens an die Vertragsparteien übermittelt werden. Die Vertragspartei, welche eine Person zurückzunehmen hat, hat Anspruch darauf, zu erfahren, welche Behörde zu welchem Zeitpunkt den Aus- oder Wegweisungsentscheid getroffen hat. Sie hat Anspruch darauf, zu erfahren, ob dieser aus straf- oder rein ausländerrechtlichen Gründen verfügt wurde - also strafrechtlicher oder administrativer Natur ist.

Artikel IV Ziffer 5 des Abkommens geht nun möglicherweise über die Kompetenzdelegation von Artikel 25b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer an den Bundesrat hinaus, wonach er mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz abschliessen kann. Zwar ist der Datenaustausch mehr oder weniger auf die Nennung der Behörde beschränkt, welche den Weg- oder Ausweisungsentscheid getroffen hat. Aber auch diese beschränkte Datenübermittlung ist nach schweizerischem Recht problematisch; eine gesetzliche Grundlage ist gefragt. Aus diesem Grund unterliegt das Abkommen der Ratifizierung durch das Parlament. Ihre Kommission hat sich darüber hinaus gefragt, ob es die Bearbeitung der fraglichen Daten nicht verlange, das Abkommen überdies dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Die Ausführungen des Bundesrates zu diesem Punkt auf Seite 6452 der Botschaft sind eher quantitativer denn qualitativer Art und deshalb nicht voll befriedigend. Auf der anderen Seite hat uns der Departementsvorsteher dargelegt, dass es bisher gängige bundesrechtliche Praxis sei, Rückführungsabkommen auf der Stufe Bundesrat abzuschliessen und sicher nicht gar dem Referendum zu unterstellen. Dem Vertragspartner Nigeria sei dargelegt worden, dass in der Schweiz wegen der Datenschutzfrage zwar die Ratifikation durch das Parlament, nicht aber ein Volksentscheid notwendig sei. Nachdem die Datenübermittlung sehr beschränkt und geringfügig und es auch unter den Experten umstritten sei, ob die Datenschutzgesetzgebung wirklich tangiert werde, solle der Vertragspartner nun nicht verunsichert werden. In Nigeria sei der Umsetzungsprozess im Übrigen auf gutem Wege.

Die Kommission akzeptiert dies und wird deshalb das Thema, da es sich bei einer Unterstellung unter das Referendum um eine Praxisänderung handeln würde, bei einem nächsten analogen Abkommen vertieft behandeln. Sie erwartet aber, dass anderen Staaten künftig nicht ohne weiteres Zusicherungen gegeben werden.

Ihre Aussenpolitische Kommission hat sich noch während den Vertragsverhandlungen ein erstes Mal über dieses Abkommen unterhalten, dies anlässlich eines Berichtes des Bundesamtes für Flüchtlinge über die Situation im Bereich Rückkehr aus dem Jahr 2002. Damals wurde auch das Postulat 03.3191 der APK-SR über die Rolle der NGO im Asyl- und Flüchtlingsbereich in diesem Rat angenommen. Anlässlich der Behandlung des Geschäftes in der Staatspolitischen Kommission im Mai dieses Jahres wurde uns übrigens die rasche Erledigung des Postulates zugesichert.

Die Kommission beantragt Ihnen heute einstimmig, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und das Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten mit der Bundesrepublik Nigeria zu genehmigen.

Zur Detailberatung habe ich keine weiteren Bemerkungen.