Schweiger Rolf · Ständerat · 2004-09-22
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-22
Wortprotokoll
Ich habe im Sinne einer Vorbemerkung die erfreuliche Mitteilung zu machen, dass es hier um ein Geschäft geht, das auch die Nichtjuristen brennend interessieren dürfte. Der Grund [PAGE 484] hierfür ist einfach: Sie alle - hier in diesem Saal und auch auf der Tribüne - sitzen irgendwie auf einer juristischen Zeitbombe, von deren Existenz Sie selbst keine Ahnung haben. Herr Kollege Bürgi hat dies erkannt, und mit seiner parlamentarischen Initiative wird es ihm gelingen, uns von allen virtuell vorhandenen Ängsten zu befreien.
Um was geht es? Es gibt in der Schweiz etwa hunderttausend Vereine, und Sie alle dürften in irgendwelcher Art und Weise dem einen oder anderen dieser Vereine angehören. Nun ist das Vereinsrecht in einer Art und Weise geregelt, die bezüglich der Haftung für die Vereinsmitglieder alles andere als vorteilhaft ist. Was ist damit konkret gemeint? Heute steht im ZGB (Art. 71), dass für die Verbindlichkeiten des Vereins - von den von mir nachher genannten Ausnahmen abgesehen - jedes Mitglied persönlich haftet. Die persönliche Haftung entfällt nur dann, wenn in den Statuten festgelegt wird, dass eine bestimmte Beitragspflicht besteht, dass ein Maximum festgelegt wird, dass auf Vereinsbeschlüsse verwiesen wird usw. Selbstverständlich sehen das heute die meisten Statuten vor. Aber gerade durch den Umstand bedingt, dass es Tausende, Zigtausende von Vereinen gibt, bei denen nur Laien tätig sind, werden Statuten oftmals unsorgfältig redigiert. Wenn eine solche Unsorgfältigkeit vorliegt, wenn beispielsweise vergessen wird, in einem Vereinsbeschluss über die Höhe des Mitgliederbeitrages abzustimmen, könnte es geschehen, dass alle Vereinsmitglieder potenziell persönlich haften. Dies ist nicht nur Theorie. Denken Sie an einen Sportverein, der eine Veranstaltung durchführt, an der ein Unfall passiert, und es wurde vergessen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Dann ist es theoretisch möglich, dass alle Vereinsmitglieder für die Folgen dieses Unfalles einstehen müssten.
Die parlamentarische Initiative Bürgi will dem Abhilfe schaffen, indem sie ganz einfach Folgendes vorschlägt: Erstens darf in den Statuten von Vereinen eine Beitragspflicht vorgesehen werden - das ist noch nicht weiter sensationell -, und zweitens enthält der Gesetzentwurf einen entscheidenden Satz: "Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen." Und diese einfache Klausel, dass das Vereinsvermögen haftet, es sei denn, es sei etwas anderes geregelt, wird in Zukunft alle Vereinsmitglieder von der Angst befreien, bei irgendwelchen Unsorgfältigkeiten ihres Vereinsvorstandes für die Verbindlichkeiten haften zu müssen. Die Logik der Initiative Bürgi war für die Kommission für Rechtsfragen so klar, dass nach wenigen kurzen Diskussionen und mit absoluter Einstimmigkeit dem Anliegen von Herrn Bürgi entsprochen wurde.
Ich empfehle Ihnen, dies in analoger Weise auch zu tun, d. h. konkret also, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.