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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-06-14

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-14

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 11 Buchstabe c bzw. Artikel 11bis um einen sehr zentralen Punkt, nämlich um das Anwaltsgeheimnis. Wir haben diesbezüglich bereits in der Frühjahrssession eine eingehende Debatte geführt. Ich will mich nicht wiederholen.

Der zentrale Unterschied zur bundesrätlichen und ständerätlichen Fassung liegt zuerst einmal im Konzept. Wir sehen im Anwaltsgeheimnis nicht einfach eine Berufsregel, sondern ein Unikum, etwas Spezielles, das dem Anwaltsberuf und auch anderen selbstständigen Berufen eigen ist. Wir möchten das nicht den Berufsregeln unterordnen.

Der zweite Unterschied liegt darin, dass wir daran festhalten möchten - wie das in verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen oder auch in Standesregeln der Fall ist -, dass der Anwalt nicht zur Preisgabe seines Geheimnisses verpflichtet werden kann. Es geht also um etwas Ähnliches wie - das Beispiel wurde in der letzten Debatte schon erwähnt - das Beichtgeheimnis. Der Anwalt soll nicht dem Druck ausgesetzt werden, eines Tages aussagen zu müssen - entgegen dem Versprechen, das Geheimnis zu hüten, das er seinem Klienten stillschweigend gegeben hat.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und nicht dem ständerätlichen Beschluss zuzustimmen.

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