Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-09-29
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29
Wortprotokoll
Artikel 32d Absatz 1 betrifft die Kostenverteilung bei der Altlastenbearbeitung. Bei dieser Bestimmung wurde der zweite Teilsatz gestrichen, weil der Verursacher die Kosten für Massnahmen auch tragen muss, wenn diese nicht von der Behörde angeordnet oder mit ihr vereinbart wurden. Dass der Verursacher nur die Kosten für die im Rahmen der Altlastenbearbeitung notwendigen Massnahmen tragen muss - und nicht zum Beispiel auch Kosten für Baugrunduntersuchungen oder für die Löschung aus dem Kataster -, ergibt sich bereits aus dem ersten Teilsatz, der bestimmt, dass der Verursacher nur die Kosten für die notwendigen Massnahmen zu tragen hat.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, bei Absatz 1 der Kommission zu folgen.