Lexipedia

Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-09-30

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-30

Wortprotokoll

Nach dem historischen Moment von heute Morgen - Herr Ständerat Leuenberger hat die Solothurner Freisinnigen gelobt - spreche ich natürlich zum Schluss der heutigen Sitzung noch sehr gerne zur Standesinitiative Bern.

Die Standesinitiative Bern, eingereicht am 15. Oktober 2003, will den Erlass von Rechtsvorschriften zur Umnutzung von nicht mehr landwirtschaftlich genutztem Wohnraum in die abschliessende Kompetenz der Kantone delegieren. Gleichzeitig strebt die Standesinitiative eine Lockerung des Raumplanungsgesetzes an. Der Kanton Bern will diese Lockerung als Mittel für eine differenzierte Förderstrategie - so könnte man das bezeichnen - zugunsten des ländlichen Raumes nutzen. Es ist verständlich, dass der Kanton Bern dieses Anliegen vorbrachte, denn er ist davon besonders stark betroffen. Ein Viertel der ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude in der Landwirtschaftszone steht im Kanton Bern. Mit den eingeschränkten Ausbaumöglichkeiten sieht der Kanton Bern den langfristigen Erhalt der Gebäude infrage gestellt.

Die UREK hat jedoch einstimmig beantragt, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Warum? Die ablehnende Haltung fusst vor allem auf dem ersten Anliegen des Kantons Bern, auf dem Begehren, den Erlass von Rechtsvorschriften in die abschliessende Kompetenz der Kantone zu delegieren. Die UREK ist klar gegen eine abschliessende Kompetenz der Kantone; sie ist der Ansicht, dass die Raumplanung nicht einfach den Kantonen überlassen werden darf. Die Standesinitiative geht der Kommission in diesem Bereich zu weit.

Trotz der einstimmigen Ablehnung der Standesinitiative gilt es festzuhalten, dass die UREK mit der Stossrichtung der Standesinitiative einverstanden ist. Es ist aus unserer Sicht angebracht, dass bei der Umsetzung des Raumplanungsrechtes vermehrt auf die schweizweit sehr unterschiedlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Gebäudetypen und Gebäudegrössen, Rücksicht genommen wird. Die heutige Regelung gibt einen absoluten Grenzwert von 100 Quadratmetern vor. Damit wird eine sinnvolle Umnutzung und damit allenfalls auch der Erhalt der Gebäude umso mehr erschwert, je grösser das Gebäude ist.

Ein relativer Wert, beispielsweise in Prozent der Gebäudegrösse, könnte den landesweit unterschiedlichsten Bautypologien besser Rechnung tragen. Eine gesamtschweizerisch einheitliche Rechtsanwendung steht in Konflikt mit den in verschiedenen Landesgegenden anzutreffenden unterschiedlichsten Bautypologien. Das sieht auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) so. Das ARE ist deshalb derzeit daran, unter Beibehaltung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eine allfällige Neukonzeption für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu prüfen. Der Zeithorizont dieser umfassenden konzeptionellen Revision sieht eine Beratung im Parlament für 2007 vor.

Der Stossrichtung der Initiative, einer Anpassung an die regionalen Unterschiede, soll also in Zukunft Rechnung getragen werden. Denn neben den Arbeiten des Bundesamtes für Raumentwicklung sind verschiedene parlamentarische Vorstösse hängig, welche die Umnutzung landwirtschaftlicher Bauten betreffen.

Die UREK-NR behandelt mit der parlamentarischen Initiative Dupraz 02.453, "Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz", eine Initiative in der zweiten Phase, die das gleiche Thema zum Inhalt hat. Die zuständige nationalrätliche Subkommission will sich im Oktober in einer Anhörung über die Lage orientieren lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung wird über die Thesen und die Strategie der bisherigen Arbeiten orientieren. Die Subkommission hat angetönt, dass die längerfristigen Revisionsarbeiten aufgeteilt werden sollten, um den in der Initiative Dupraz verlangten Aspekt realisieren zu können. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat diesem Begehren im Prinzip zugestimmt.

Ein zweiter und dritter Vorstoss sind die gleich lautenden Motionen Lauri 03.3343, "Verbesserte Nutzung bestehender Wohngebäude im ländlichen Raum", aus dem Ständerat, und SVP-Fraktion 03.3393, "Eigeninitiative der Bevölkerung im ländlichen Raum", aus dem Nationalrat. Diese beiden Vorstösse wurden in der Herbstsession 2003 - Sie erinnern sich - vom Ständerat und vom Nationalrat überwiesen. Der Bundesrat war mit beiden Vorstössen einverstanden. Damit hat er den verbindlichen Auftrag, das Raumplanungsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass der bestehende umbaute Raum in ganzjährig genutzten landwirtschaftlichen Wohngebäuden in stärkerem Umfang als unter dem geltenden Recht für zeitgemässe, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen verwendet werden darf.

Ein weiterer Vorstoss ist die parlamentarische Initiative Joder 03.441, "Bessere Nutzung der Gebäudevolumen in der Landwirtschaftszone". Der Nationalrat hat sie in dieser Session auf dem Programm.

Es arbeiten also zurzeit sowohl der Bundesrat als auch die UREK-NR an einer Neukonzeption des Raumplanungsrechtes, um eine angepasste landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zu ermöglichen. Das Anliegen der vorliegenden Standesinitiative Bern lässt sich inhaltlich mühelos in die Initiative Dupraz und auch in die anderen Vorstösse integrieren, welche die UREK-NR beraten wird.

Die UREK-SR empfiehlt Ihnen also, der vorliegenden Standesinitiative Bern keine Folge zu geben. Der Erlass von Rechtsvorschriften zur Umnutzung von nicht mehr landwirtschaftlich genutztem Wohnraum gehört nicht in die abschliessende Kompetenz der Kantone, und die inhaltliche Stossrichtung der Initiative wird bereits durch andere Vorstösse erfasst.

Ich fasse zusammen: Die Kommission ist mit der Stossrichtung der Initiative einverstanden. Zweitens geht der Kommission die abschliessende Kompetenz der Kantone etwas weit. Drittes Argument sind die verfahrensökonomischen Gründe: Der Bundesrat hat durch die überwiesenen Motionen einen Auftrag; auf der anderen Seite wurde einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Das Parlament, der Nationalrat, befasst sich mit der Geschichte. Deshalb fiel es der UREK-SR etwas leichter, aus verfahrensökonomischen Gründen jetzt nicht noch einen weiteren Auftrag, noch an den Ständerat, zu erteilen und dieser Initiative keine Folge zu geben.