Langenberger Christiane · Ständerat · 2004-10-04
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-04
Wortprotokoll
Wir haben effektiv noch eine Differenz zum Nationalrat. Wenngleich sie drei Artikel betrifft, geht es materiell doch um das Gleiche. Wir sind beim Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, dritter Abschnitt, im Bereich der Medizin. Im Speziellen geht es um die Information und um Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen.
In der Version des Nationalrates weichen Artikel 17 und demnach auch die Artikel 15 und 16 von der Formulierung des Bundesrates und des Ständerates ab, indem unsere Fassung zum Ausdruck bringt, dass den werdenden Eltern neben den allgemeinen Informationen auch eine unabhängige Beratung angeboten wird, die sich der psychosozialen Begleitumstände pränataler Untersuchungen annimmt. Diese Beratung und Begleitung kann nach Ansicht des Nationalrates im Rahmen der bestehenden Beratungsstrukturen für Schwangere eingerichtet werden.
Das Bedürfnis einer Beratung wird auch vom Bundesrat auf Seite 7419f. der Botschaft anerkannt und in Artikel 14, "Genetische Beratung im Allgemeinen", und in Artikel 15, "Genetische Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen", aufgenommen, indem den Ärztinnen und Ärzten die Beratungstätigkeit vorgeschrieben wird.
Der Nationalrat will mit seiner Version von Artikel 17 klar weiter gehen als der Bundesrat und neben der genetischen Beratung auch eine psychosoziale Beratung und Begleitung vorsehen.
Wir sind in unserem Rat dem Bundesrat gefolgt, und zwar aus zwei Gründen: Wir sind der Meinung, dass diese Beratung, wie sie der Nationalrat hier ausdrücklich erwähnen will, ohne spezialärztliches oder fachpsychologisches Wissen nicht möglich ist. Das würde bedeuten, dass die Informationsstellen nicht nur über fachkundiges Personal verfügen müssten, sondern dass auch spezialärztliches und fachpsychologisches Wissen vorhanden sein müsste. Deshalb haben die Kantone ihre entsprechenden Befürchtungen zum Ausdruck gebracht, denn das könnte zum Ausbau der Schwangerschaftsberatungsstellen führen.
Der Nationalrat meint hingegen, dass in diesem sehr sensiblen Bereich die geforderte psychosoziale Beratung und Begleitung notwendig sind und dass in allen Kantonen die bereits eingeführten Schwangerschaftsberatungsstellen diese Beratung ohne grossen Mehraufwand übernehmen können.
Da dies die einzige Differenz ist, haben wir nach einer konsensfähigen Formulierung gesucht. Peter Bieri hat uns vorgeschlagen, in Artikel 17 Absatz 3 zum Teil die Formulierung des Bundesrates zu übernehmen und zu sagen: "Die Stellen informieren und beraten in allgemeiner Weise". Damit gehen wir etwas weiter als mit einer gewöhnlichen Information, aber ohne die Kantone zu überfordern. Ich möchte Sie bitten, dieser Kompromisslösung zuzustimmen, in der Hoffnung, dass der Nationalrat sie auch gutheisst. Es wäre grotesk, wenn wir uns wegen dieses kleinen Problems nicht einigen könnten.
Ich muss zuhanden der Materialien noch etwas zur Differenz im Zusammenhang mit den unabhängigen Beratungs- und Informationsstellen vorlesen. Die Erklärung betrifft Artikel 16 Buchstabe d. In der Detailberatung vom 16. Juni 2004 ist unser Rat bei Artikel 17 der Minderheit Bieri gefolgt. Der Minderheitssprecher schloss sein Votum mit dem Satz: "Ich bitte Sie deshalb, dem Konzept der Minderheit - sprich: des Bundesrates - zuzustimmen." Artikel 16 Buchstabe d bildete in den Beratungen der Kommission immer auch einen Teil dieses Konzeptes. Der Antrag der Minderheit wurde mit 26 zu 11 Stimmen angenommen. Die Rückwirkung dieses Entscheides auf Artikel 15 Absatz 2 wurde im Amtlichen Bulletin explizit festgehalten. Dagegen wurde der vorausgegangene Entscheid, in Artikel 16 Buchstabe d dem Nationalrat zu folgen, zuhanden des Amtlichen Bulletins nicht korrigiert. In der Fahne zuhanden des Nationalrates wurde dies dann richtig gestellt.
Dies alles hat materiell auf den nun vorliegenden Antrag der Kommission und die Entscheidung des Rates keinen Einfluss. Aber man hat mich gebeten, dies dennoch für die Materialien vorzulesen.