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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-10-06

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Auch dieser Punkt wurde in unserer Kommission eingehend diskutiert, und es ist unbestritten, dass solche Fälle, wie Frau Fetz einen geschildert hat, unser Rechtsempfinden stören. Trotzdem kann man eigentlich auch aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Einführung eines Tierschutzanwaltes sein.

Mit einem solchen Sonderstaatsanwalt würde in die heutige grundsätzliche Kompetenzordnung eingegriffen, wonach die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sind. Natürlich kann man gemäss Verfassung eingreifen, wenn man will, aber ich zeige ebenfalls auf, dass es grundsätzliche Überlegungen gibt, die gegen einen solchen Eingriff sprechen. Ein solcher Tierschutzanwalt widerspricht nämlich auch meinem Rechtsempfinden über den Ablauf eines Strafverfahrens in unserem Staat, unabhängig davon, ob es sich um das Tierschutzrecht oder um ein anderes Rechtsgebiet handelt. Es wird damit suggeriert, dass die kantonalen Strafverfolgungsinstanzen ihrer Pflicht grundsätzlich nicht nachkommen. Wie meine ich das?

Das Tierschutzgesetz bezeichnet nun einmal die Rechtsgüter, die schutzwürdig sind. Der Staatsanwalt hat nun einmal die Pflicht und Schuldigkeit, bei einer Rechtsverletzung - nicht nur im Tierschutzbereich, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, wo Rechtsgüter geschützt werden - die Interessen des Staates zu vertreten. Es ist nach meinem Rechtsverständnis nicht seinem Gutdünken überlassen, irgendein Gesetz anzuwenden oder nicht. Wenn wir ein Gesetz nicht anwenden wollen, haben wir das entsprechende Gesetz zu ändern. Sollte das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden trotzdem bemängelt werden müssen, so gibt es auch eine entsprechende Aufsichtsbehörde. Man sagt mir vielleicht, dass dies eine idealistische Auffassung von unserem Rechtsstaat ist; ich will sie mir aber erhalten.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

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