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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-10-07

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-07

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen den Antrag, Artikel 3 Absatz 2 der Charta aus der Liste der Artikel und Absätze zu streichen, die der Bundesrat im Bundesbeschluss als bindend vorschlägt. Ich bin der Auffassung, dass nicht bis zum Letzten klar ist, was Artikel 3 Absatz 2 bedeutet.

In Artikel 3 Absatz 2 werden vor allem geheime Wahlen für die Exekutivorgane auf der Stufe Gemeinde verlangt. Hier haben wir den klassischen Fall, dass wir die Frage stellen müssen, was die Gemeindeversammlungen in Zukunft noch tun dürfen. Es wird gesagt, Artikel 3 Absatz 2 betreffe einmal nur die Wahlen der Legislative auf kommunaler Ebene. Die Frage ist aber natürlich noch eine andere: Wie verhält es sich dann, wenn man liest, was Herr Professor Daniel Thürer [PAGE 636] offenbar geschrieben hat? Wenn Sie in der Botschaft nachschauen, sehen Sie auf Seite 91 in der Fussnote 39: "Anders Prof. Daniel Thürer ...." Professor Thürer hängt offenbar der Auffassung an, dass Artikel 3 Absatz 2 auf so genannte Nicht-Einwohnergemeinden - also Schulgemeinden, Kirchgemeinden, Bürgergemeinden usw. - unter Umständen eben doch anwendbar sein könnte.

Der Bundesrat verweist uns darauf, dass er ausdrücklich nur die Einwohnergemeinden in diesen Artikel einschliessen will. Ich verweise auf den letzten Satz in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlussentwurfes: "Gemäss Artikel 13 der Charta gilt diese in der Schweiz für die Einwohnergemeinden ...." Es gibt aber auch Einheitsgemeinden. Es gibt Gemeinden, die nicht nur eine Einwohnergemeinde sind, sondern darüber hinaus auch Schulgemeinde- und Kirchgemeindeaufgaben usw. haben. Eine klare Antwort auf die Frage, wie die Anwendbarkeit auf sie ist, fehlt mir.

Kommt dazu, dass in diesem Artikel 3 Absatz 2 der Charta ein Begriff für mich völlig unverständlich ist. Ich darf Sie bitten, den letzten Satz von Artikel 3 Absatz 2 mit mir zu lesen: "Der Rückgriff auf Bürgerversammlungen .... wird dadurch nicht berührt." Was, um Himmels willen, heisst das?

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir nicht eine Antwort gäben, denn diese Antwort wäre, in aller Freundschaft, relativ belanglos. Das Bundesgericht wird am Schluss sagen, was das heisst; und ich bin der Auffassung, Sie sollten dem Bundesgericht gar nicht die Möglichkeit geben, hier zu einer Antwort zu kommen, die wir gar nicht wollen. Wenn Sie Artikel 3 Absatz 2 vom Anwendungsbereich ausnehmen, bleiben Sie innerhalb dieser "10/20-Vorschrift", verletzen also die minimale Anzahl nicht, haben aber einen Punkt draussen, der von mir aus gesehen wirklich problematisch ist.

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