Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2004-12-06
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-06
Wortprotokoll
Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen wurde von der Schweiz bereits im Jahre 1989 unterzeichnet. Zweimal, 1996 und 1999, beschlossen die eidgenössischen Räte, die Ratifizierung bis nach der Volksabstimmung über die Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Droleg) bzw. bis die Revision des Betäubungsmittelgesetzes abgeschlossen ist aufzuschieben. Mittlerweile haben 167 Staaten, darunter auch alle EU-Staaten, dieses Übereinkommen ratifiziert. Zahlreiche Länder haben zu unterschiedlichen Artikeln Vorbehalte angebracht.
Das Geschäft erhält nun auch bei uns eine Dringlichkeit, weil die Ratifizierung des Übereinkommens unabdingbare Voraussetzung für die Inkraftsetzung der Schengener Zusammenarbeit ist.
Die wichtigsten Ziele des Übereinkommens sind:
1. die umfassende Strafverfolgung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs in allen Erscheinungsformen sowie der damit zusammenhängenden kriminellen Tätigkeiten;
2. die Pönalisierung der Geldwäscherei sowie der Abschöpfung der Gewinne und Reichtümer aus Betäubungsmittelstraftaten;
3. die Verhinderung der Abzweigung von Chemikalien zur illegalen Betäubungsmittelherstellung;
4. die Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich Auslieferung.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat das Übereinkommen am 29. Oktober 2004 beraten und ist einhellig der Meinung, dass es ratifiziert werden muss. Das Hauptziel des Übereinkommens liegt in der Verstärkung der internationalen Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. Die Schweiz erfüllt die Zielsetzungen dieses Übereinkommens. Kontrovers diskutiert wurde in der Kommission indes der Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird. Danach betrachtet sich die Schweiz bezüglich Beibehaltung oder Erlass der strafrechtlichen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung als nicht an Artikel 3 Absatz 2 gebunden. In der Kommission unbestritten waren die übrigen Vorbehalte zu Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8.
Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens erfasst als Straftatbestand den Anbau, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, d. h. die sogenannten Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum. Der Konsum selber muss auch nach dem Übereinkommen nicht bestraft werden. Nach unserem geltenden Betäubungsmittelgesetz sind diese Handlungen grundsätzlich strafbar. Artikel 19a Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt es allerdings, in leichten Fällen das Verfahren einzustellen, von einer Strafe abzusehen oder eine Verwarnung auszusprechen. Diese Möglichkeiten sind im Übereinkommen nicht vorgesehen. Die Kommissionsmehrheit folgte deshalb mit 15 zu 7 Stimmen dem Vorschlag des Bundesrates, einen Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens anzubringen. Die Kommissionsmehrheit liess sich davon überzeugen, insbesondere auch durch ein Rechtsgutachten von Professor Mark Pieth, dass ein Vorbehalt zu dieser Bestimmung sinnvoll ist, um sicherzugehen, dass das geltende Recht nicht infrage gestellt werden kann.
Dieses Vorgehen entspricht dem traditionell transparenten Umgang der Schweiz mit internationalen Instrumenten. Die Schweiz verhält sich grundsätzlich rechtskonform und bringt Vorbehalte zu Übereinkommen an, wenn allenfalls Widersprüche zur nationalen Gesetzgebung auftreten können. Es ist der Zweck des vorliegenden Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und sich aufeinander abzustimmen, damit wirksamer gegen den international organisierten Betäubungsmittelhandel in all seinen Erscheinungsformen vorgegangen werden kann. Die Frage, ob man Konsumenten bestraft, die Drogen zum Eigenkonsum besitzen, gehört nicht zum Kerngehalt dieses Übereinkommens. Deshalb ist zu diesem Punkt ein Vorbehalt möglich, ohne den Kern des Abkommens zu touchieren.
Die Kommissionsminderheit hingegen will das Übereinkommen ohne Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 unterzeichnen. Die Minderheit befürchtet, dass mit diesem Vorbehalt Tür und Tor für eine Liberalisierung des Drogenkonsums geöffnet werden. Im Weiteren weist sie darauf hin, dass die Ratifizierung des Abkommens im Hinblick auf eine liberale Drogenpolitik verschoben worden ist. Mit dem Nichteintreten auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes hat der Nationalrat ein klares Zeichen gesetzt und sich gegen Straffreiheit für Cannabiskonsum ausgesprochen. Die Minderheit der Kommission ist daher der Meinung, dass es diesen Vorbehalt nicht braucht.
Die Kommissionsmehrheit hingegen will nicht hinter die heutige Drogenpolitik zurückgehen und das Viersäulenprinzip beibehalten. Sie ist auch der Meinung, dass mit dem Vorbehalt ein gewisser Spielraum für eine künftige Drogenpolitik offen gehalten wird, ohne jedoch präjudizierend zu wirken. Die nationale Drogenpolitik wollen und müssen wir selber bestimmen. Der abschliessende Entscheid über die Ausrichtung unserer Drogenpolitik, insbesondere auch über die Frage der Liberalisierung des Cannabiskonsums, liegt beim Parlament und letztlich beim Volk.
In der Gesamtabstimmung hat die SGK dem Entwurf des Bundesrates mit 14 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem vorliegenden Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen inklusive der Vorbehalte zuzustimmen.