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Bruderer Pascale · Nationalrat · 2004-12-08

Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 7 halten wir an der nationalrätlichen Fassung fest, machen aber einen Zusatz. In Artikel 7 Absatz 5 wird ergänzt: "Er kann diese Aufgaben an Dritte übertragen. Dritte können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben." Die Prüfung der Anerkennung ausländischer Diplome im Gesundheitsbereich - und der Gesundheitsbereich wird neu im Fachhochschulgesetz geregelt - erfolgt heute integral durch das Schweizerische Rote Kreuz. Um einen effizienten und effektiven Vollzug der Anerkennung ausländischer Diplome sicherzustellen und um namentlich eine optimale Abstimmung mit den Kantonen zu erreichen, welche ja letztlich für die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung zuständig sind, drängt es sich auf, hier im Gesetz mindestens die Möglichkeit vorzusehen, die Aufgaben an Dritte zu übertragen.

Es wird dann zu prüfen sein, ob der Bund selbst oder ein Dritter, der wie beispielsweise das Schweizerische Rote Kreuz auf vorhandenes Know-how zurückgreifen kann, besser geeignet ist, diese Aufgaben bezüglich der Qualität der zu erbringenden Leistung und bezüglich der Kosten wahrzunehmen. In jedem Fall ist die Übertragung an Dritte aber in enger Zusammenarbeit und nach Absprache mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt vorzunehmen. Wir möchten hier diese Flexibilität ermöglichen. Diese Version wird von unserer Kommission nicht bestritten.