Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-08
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-08
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat sich die Sache in der Frage des Referendums nicht so einfach gemacht, Herr Banga. Wir haben im Bundesrat also nicht gesagt, wer für ein obligatorisches Referendum ist, der macht Machtspiele, sondern wir haben die Frage ernsthaft geprüft.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Bereits der Titel besagt, dass es ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Dieser völkerrechtliche Vertrag bedeutet also keinen Beitritt zu einer supranationalen Organisation. Die Bundesverfassung sieht gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass der Beitritt zu einer supranationalen Organisation dem obligatorischen Referendum unterliegt. Es ist obligatorisch, man kann gar nicht anders entscheiden.
Wie sieht es nun aus, wenn es nicht um einen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft geht? Bei einem solchen völkerrechtlichen Vertrag ist es so, dass dieser auch dem obligatorischen Referendum unterstellt werden kann. Es ist dann ein obligatorisches Referendum sui generis. Das ist dann gegeben, wenn der infrage stehende Staatsvertrag - und es ist ein solcher - von derartiger Bedeutung ist, dass ihm Verfassungsrang zukommt. Es muss nicht eine Verfassungsänderung sein, aber es muss ihm Verfassungsrang zukommen. Schengen/Dublin ist also kein Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft, und da fragt es sich: Kommt diesem Vertrag eine verfassungsmässige Bedeutung zu, und wie ist diese Frage zu prüfen?
Es ist klar, dass wir mit Schengen/Dublin nicht nur vorgegebene und klar gegebene Gesetze übernehmen; das macht man ja mit jedem internationalen Vertrag, da gibt es keine Möglichkeit, ein obligatorisches Referendum zu machen. Aber die Frage ist die, ob der Regelung bezüglich Weiterentwicklung dieses Vertrages, wenn wir neue Regeln übernehmen müssen, Verfassungsrang zukommt oder nicht. Das betrifft nun die Frage der Souveränität des Landes. Die Frage der Souveränität des Landes schliesst immer auch eine Einschätzung ein, eine eigene politische Gewichtung, ob etwas die Souveränität verletzt oder nicht, ob etwas die Souveränität schwerwiegend tangiert oder nicht, sodass man sagen kann: Es hat Verfassungsrang.
Die Weiterentwicklung ist so gegeben, dass wir ein Mitwirkungsrecht für die Weiterentwicklung all der Rechtsgebiete haben, die von Schengen/Dublin betroffen sind. Wir können also mitreden, aber nicht mitentscheiden. Es ist aber ein sehr grosszügiges Verfahren eingeleitet worden: Wenn die Schweiz etwas nicht will, kann man nochmals verhandeln, und man gibt bis zu zwei Jahre Zeit, um zu prüfen, ob man diese Regelungen übernehmen oder ob man sie allenfalls abändern kann. Es ist dann aber so, dass am Schluss diese Regeln gelten und unserem Land auch ohne unsere Zustimmung auferlegt werden können. Wenn wir die Regeln nicht übernehmen, dann ist klar, dass die Möglichkeit besteht, dass der ganze Vertrag dahinfällt, denn dies wäre dann eine Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung. [PAGE 1971]
Jetzt können wir hier den Boden verlassen, wo es auf Eindeutigkeit ankommt. Für die einen ist das eine Souveränitätsbeeinträchtigung - darum sollte es dem obligatorischen Referendum unterstellt werden - und für die anderen eben nicht. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Souveränitätseinschränkung nicht dermassen gewichtig ist, dass diese Verfassungsrang hat. Darum ist der Bundesrat der Meinung, dieser Beschluss sollte auch nicht dem obligatorischen Referendum sui generis unterstellt, sondern es sollte nur das fakultative Referendum zugelassen werden.
Darum bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.