Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-12-09
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-09
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen in aller Kürze die Position des Bundesrates darlegen. Sie steht im Einklang mit der allgemein für Durchsuchungen geltenden Regelung gemäss Artikel 48 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wo für die nach jenem Verfahren anzuordnenden Durchsuchungsmassnahmen der Direktor oder die Direktorin der beteiligten Verwaltung zuständig ist. Das ist die heutige Situation. Diese Kompetenzordnung gilt auch bei den Amtshilfeverfahren unter den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und den USA. Es ist also eine Praxis, die wir bereits kennen.
Die Minderheit bevorzugt jetzt die Einführung einer Zwischenstufe, einer vorgängigen Bewilligung nämlich durch einen richterlichen Entscheid. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die von ihm vorgeschlagene Fassung nahtlos in diesen Minderheitsantrag einbauen liesse, dass zumindest kein Widerspruch entsteht, und er möchte Ihnen in diesem Sinne keinen Antrag stellen, sondern er wollte einfach noch einmal erläutern, was die Ausgangsposition ist, nämlich: Beibehalten der heutigen Situation.