Deiss Joseph · Bundesrat · 2004-12-09
Deiss Joseph · Bundesrat · Freiburg · 2004-12-09
Wortprotokoll
Es liegt mir daran, Ihnen vorerst genau darzulegen, worum es geht. Denn ich habe aufgrund verschiedener Voten das Gefühl, dass man sich nicht im Klaren darüber ist, was zur Diskussion steht. Deshalb zum Normfall: Wie kann ein Gesamtarbeitsvertrag als allgemein verbindlich erklärt werden? Zuerst einmal nur, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der zwischen Verbänden abgeschlossen worden ist - nur wenn er von Verbänden abgeschlossen worden ist, nicht bei Einzelarbeitsverträgen oder Firmen-GAV! Nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen darf die Allgemeinverbindlichkeit nur unter den aufgeführten sieben Voraussetzungen gewährt werden. Unter Ziffer 3 heisst es: "Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer .... beteiligt sein." Das wird im Normalfall in Kraft bleiben. Es sind also relativ strenge Voraussetzungen.
Was steht nun hier zur Diskussion? Hier steht ja Artikel 1a zur Diskussion. In Artikel 2 Ziffer 3bis wird auf den Fall eines Antrages gemäss Artikel 1a verwiesen. Was sagt Artikel 1a? Artikel 1a sagt, wenn die tripartite Kommission feststelle, dass in einer Branche oder in einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten würden, könne sie mit Zustimmung der Vertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung beantragen. Es ist also nicht eine Frage der Parität bei 30 zu 50 Prozent, es ist immer paritätisch. Denn es braucht wiederholten Missbrauch und die Zustimmung der Vertragsparteien, damit die tripartite Kommission die Allgemeinverbindlicherklärung beantragen kann. Nur in diesem Fall gilt dann Ziffer 3bis.
Statt dass ein Verhältnis von 50 zu 50 verlangt wird, wird dann noch ein solches von 50 zu 0 verlangt - gegenüber der jetzigen Situation von 30 zu 30. Das ist die Änderung. Nun ist unsere Meinung, dass die Lösung, die wir anbieten, nicht nur eine Erleichterung darstellt, indem man diese 30 Prozent bei den Unternehmern streicht, sondern auch eine Erschwernis, indem man den Prozentsatz bei den Arbeitnehmern von 30 auf 50 Prozent erhöht, die von beteiligten Arbeitgebern beschäftigt sein müssen. Es sind nicht 50 Prozent der Arbeitnehmer oder 50 Prozent der Betriebe, die es verlangen, sondern der Vertrag, der zur Diskussion steht, muss so viele Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betreffen, die von beteiligten Arbeitgebern angestellt sind. Das ist, was hier zur Diskussion steht, nicht mehr und nicht weniger!
Nun müssen Sie überlegen, worum es geht - ich richte mich an jene, denen die Freizügigkeit am Herzen liegt: Hier geht es um einen zentralen Punkt der Vorlage, in dem sich die Sozialpartner geeinigt haben! Deshalb sehe ich nicht ein, dass Sie nun daran etwas ändern, und schon gar nicht, dass Sie durch die Hintertür das jetzige Verhältnis von 30 zu 30 noch verschärfen wollen, dass Sie also nicht nur das Abkommen nicht annehmen, sondern weiter gehen und gegenüber dem, was wir heute haben, eine Verschärfung wollen!
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Es geht hier um einen Punkt, der für das Gelingen dieses ganzen Vorhabens, das für unsere Wirtschaft wichtig ist, von grösster Bedeutung ist.