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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-06-19

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-06-19

Wortprotokoll

Das Eidgenössische Personalamt hat im Mai bei der Bundeskanzlei, den Departementen, der Post, den SBB und weiteren Bundesstellen eine Ämterkonsultation zum Entwurf der Verordnung zum Bundespersonalgesetz durchgeführt. Dieser Entwurf regelt unter anderem den Mindestlohn, die Höchstarbeitszeit und die Mindestferien, wie Sie das im Bundespersonalgesetz dem Bundesrat delegiert haben. Die Verbände des Bundespersonals waren in der Projektgruppe, die den Entwurf erarbeitet hat, vertreten; sie sind auch beim nächsten Schritt involviert, wenn das Personalamt mit ihnen in den nächsten Wochen über den Entwurf verhandelt.

Der Bundesrat hat sich bis anhin weder mit diesem Verordnungsentwurf im Allgemeinen noch mit den Lohn-, Arbeitszeit- und Ferienregelungen in diesem Entwurf im Speziellen befasst. Der Bundesrat wird erst dann darüber beraten, wenn die Stellungnahmen aus der Ämterkonsultation ausgewertet und die Verhandlungen mit den Verbänden abgeschlossen sind. Das Eidgenössische Personalamt hat den Verordnungsentwurf aber in Absprache insbesondere mit der Post, den SBB, dem UVEK und dem Finanzdepartement in die Ämterkonsultation gegeben. Vor allem bei Post und SBB wird es dann Sache der Sozialpartner sein, den im Verordnungsentwurf abgesteckten Rahmen zu konkretisieren und zu nutzen. Sie werden in den Gesamtarbeitsverträgen die Lohn-, Arbeitszeit- und Ferienregelungen im Einzelnen aushandeln und festschreiben.

Zum Lohn, den Herr Schwaab in seiner Frage erwähnt: Bei den 36 000 Franken, die vorgesehen sind, handelt es sich um eine Mindestgarantie für den jährlichen Bruttolohn - immer gemäss Entwurf. 36 000 Franken sind die unterste Limite; sie darf von den Arbeitgebern nicht unterschritten werden. Es ist dies die Mindestgarantie für den reinen Funktionslohn, es sind weder Leistungs- noch Erfahrungskomponenten, noch Ortszuschlag und Sozialzulagen enthalten.

Es ist der unterste Rahmen für 18-jährige Arbeitskräfte ohne abgeschlossene Berufslehre. Der Vergleich mit dem geltenden Recht zeigt, dass dieser Verordnungsentwurf den Mindestlohn gegenüber dem Status quo nicht verändert oder herunterfährt. Der heute für die Unterklasse vorgesehene Jahresbruttolohn von 44 367 Franken wird nämlich für Anfänger um 10 Prozent und für unter 20-Jährige um einen höheren Satz gekürzt.

Die Mindestgarantie für den jährlichen Bruttolohn von 36 000 Franken darf sich - weil es der tiefste Lohn ist - im Vergleich mit der Privatwirtschaft sehen lassen. Sie wissen, dass die Einkommen von ungefähr 500 000 Arbeitnehmenden in der Schweiz darunter liegen.

Bezüglich Arbeitszeit und Ferien wird der gleiche Rahmen gesetzt, wie ihn das geltende Recht - das Obligationenrecht - für die Privatwirtschaft festlegt. Der Entwurf verfolgt also nicht das Ziel, die Arbeitszeit des Personals gegenüber der heutigen Regelung zu erhöhen oder den Ferienanspruch zu senken. Das Hauptziel ist es, dem Bund den gleichen Handlungsfreiraum zu eröffnen, der auch der Privatwirtschaft offen steht.