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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-12-15

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-15

Wortprotokoll

Wie bereits anlässlich der Erstberatung in der Frühjahrssession 2004 ist unsere Fraktion nach wie vor der Auffassung, dass auf die Vorlage 2 nicht einzutreten sei. Dabei sind - es sei hier nochmals wiederholt - nicht finanzielle Motive ausschlaggebend, was in Anbetracht der in Aussicht gestellten Genugtuungssummen auch kein Argument wäre.

Wir argumentieren zwar hier nicht mit der Kraft des Herzens, sondern mit juristischen Argumenten. Es geht hier nämlich um die Frage der verfassungsmässigen Rechtsgrundlage.

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 124 der Bundesverfassung ab, wie Sie dem Ingress entnehmen können; dieser bildet die Rechtsgrundlage für die Opferhilfe. Dieser Artikel schreibt aber vor, dass es Opferhilfe nur für Personen geben kann, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind".

Der Bundesrat geht - unseres Erachtens zu Recht - davon aus, dass von einer Straftat nur dann gesprochen werden kann, wenn die entsprechende Handlung auch zur Zeit ihrer Begehung tatsächlich strafbar gewesen ist. Dies entspricht auch Artikel 1 des Strafgesetzbuches, wonach strafbar nur ist, "wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht". Das entspricht auch dem Grundsatz der nicht rückwirkenden Strafbarkeit: "Nulla poena sine lege praevia." Das ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz, welcher die nachträgliche Strafbarkeit von missliebigen Handlungen aufgrund geänderter gesellschaftlicher oder politischer Auffassungen verhindern soll. Wir stützen uns dabei auf die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz vom 11. September 2000 und auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003 zum Bericht und Entwurf der Kommission für Rechtsfragen.

Heute gilt die Sterilisation von geistig behinderten Menschen als schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Strafgesetzbuches. Der Bundesrat kommt aber - unseres Erachtens zu Recht - zum Schluss, dass eine Handlung sogar auch dann nicht als Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch nicht im Sinne von Artikel 124 der Bundesverfassung gelten könnte, wenn Personen als Opfer von Straftaten definiert würden, die zwar im Einklang mit dem früher geltenden kantonalen Recht sterilisiert worden sind, wenn dieses Recht jedoch heutigen Auffassungen eklatant zuwiderläuft. Wir sind ebenfalls der Auffassung, dass damit der Begriff der Opfer von Straftaten unzulässigerweise überdehnt würde. Diese Interpretation einer Straftat passt nicht in die strenge Definition von Straftaten.

Daran ändert auch das Schreiben der Wissenschafterinnen und Wissenschafter des Historischen Seminars der Universität Basel an die Ratsmitglieder nichts. Sie bringen historische und ethische Argumente vor. Diese haben ihre Berechtigung. Aber wenn sich ein Gesetz auf eine Verfassungsbestimmung abstützt, so sind eben unseres Erachtens vorwiegend juristische Gründe massgebend. Hier stütze ich mich wiederum auf Artikel 1 StGB ab, welcher recht rigid formuliert, dass eine Tat nur dann strafbar sein soll, wenn das Gesetz sie ausdrücklich mit Strafe bedroht. Damit sind nach unserer Auffassung die Voraussetzungen von Artikel 124 der Bundesverfassung nicht erfüllt, weshalb das Entschädigungsgesetz auch keine verfassungsmässige Grundlage besitzt.

Im Übrigen wird zusätzlich im vorgeschlagenen Gesetz auch nirgends Bezug genommen auf das Erfordernis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in welche eine Person durch die Straftat gemäss Artikel 124 der Bundesverfassung geraten sein muss. Damit würde das Gesetz im Falle eines Inkrafttretens neben der erwähnten Schwierigkeit des Nachweises der Strafbarkeit erst recht noch sehr schwierig umsetzbar. Im Übrigen ist es aus unserer Sicht falsch, heute ein Verhalten zu disqualifizieren, welches in der Vergangenheit als sozial geboten erschien und da und dort sogar gesetzlich vorgesehen war. Wir riskieren damit auch Ungleichheiten gegenüber anderen Opfern, die aus heutiger Sicht irgendwann einmal durch staatliche Instanzen unkorrekt behandelt worden sind.

Aus diesen rechtsstaatlichen, nicht formaljuristischen Gründen, Herr Kollege Gross, sind wir der Auffassung, dass auf diese Vorlage nicht einzutreten sei.

Wir bitten Sie deshalb, sich der klaren Mehrheit des Ständerates und der knappen Mehrheit der Kommission anzuschliessen.