Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen der Motion. Die Bekämpfung und die Verhütung des Menschenhandels sind ein wichtiges Anliegen, und der Bundesrat ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Er arbeitet auch in diese Richtung. Ich habe die genannte Frau Konrad auch getroffen, um zu schauen, was da vonseiten internationaler Organisationen kommt. Es ist für uns also kein unbekanntes Anliegen.
Nun müssen Sie sehen: Wir gehen von der geltenden Regelung aus. Das geltende Ausländerrecht und die geltende Begrenzungsverordnung ermöglichen bereits die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Frauen, welche mutmasslich Opfer von Frauenhandel geworden sind; und zwar handeln wir das unter dem Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ab. Wir bezeichnen es als persönlichen Härtefall, wenn eine Person geltend macht, dass sie das Opfer von Frauenhandel sei. Wir können sogar noch weiter gehen. Es ist nämlich auch möglich, dass staatspolitische Gründe dafür sprechen, solche Leute nicht auszuweisen. Es muss also nicht unbedingt ein persönlicher Härtefall vorliegen. Es können eben auch staatspolitische Gründe sein. Eine Aufenthaltsbewilligung ist auch möglich, wenn Menschenhandel als solcher vorliegt und bei der betreffenden Person vielleicht kein persönlicher Härtefall vorliegt. Von dieser Bewilligungsmöglichkeit kann bei Bedarf auch für Opfer des Menschenhandels für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens oder in Härtefällen noch darüber hinaus Gebrauch gemacht werden. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Opfer von Menschenhandel jetzt, inmitten des Gesetzesrevisionsverfahrens, ausdrücklich in der Begrenzungsverordnung zu erwähnen. [PAGE 2166]
Nun, Sie haben gesehen: Wir haben am 25. August dieses Jahres ein Rundschreiben an die Kantone erlassen, und zwar über die Aufenthaltsregelung für die Opfer von Menschenhandel. Das Rundschreiben dient der Transparenz und ist eine Anleitung für und eine Empfehlung an die Kantone, wie man solche Personen - nicht nur Opfer, sondern auch Zeuginnen, die aussagen wollen - behandeln soll. Im Rundschreiben wird zwischen drei Phasen unterschieden:
Wenn eine Person geltend macht, sie sei vermutlich ein Opfer von Menschenhandel, bekommt sie eine Bedenkzeit von dreissig Tagen. Diese wird ihr bestätigt, sie braucht also keine Bewilligung und muss das Land nicht verlassen. In dieser Zeit kann sie überlegen, ob sie in einem Verfahren mitmachen will, ob sie als Zeugin aussagen will oder überhaupt aussagen will und ob sie mit den Behörden kooperieren will.
Wenn die betreffende Person bereit ist, das zu tun, folgt das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren, und dann erteilen wir eine Aufenthaltsbewilligung, in der Regel für die Dauer des Gerichtsverfahrens oder, wenn notwendig, darüber hinaus. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ist keine Bewilligung notwendig. Bei Aufenthalten mit einer Dauer von mehr als drei Monaten gelten die Kurzaufenthaltsbewilligungen für die ganze Dauer des Verfahrens - das gibt es auch -; diese sind also zeitlich beschränkt.
Was machen wir nach dem Abschluss des Verfahrens? Frau Vermot hat dargelegt, dass das von Bedeutung ist. Da gilt der Grundsatz: Nach Abschluss des Verfahrens hat die betroffene Person grundsätzlich die Schweiz zu verlassen. Die Erteilung einer weiter gehenden Bewilligung ist aber möglich, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Erweist sich der Vollzug als unzumutbar - wie in den Fällen, die erwähnt worden sind -, so kann das Bundesamt für Flüchtlinge eine vorläufige Aufnahme verfügen.
Eine vorgezogene Revision der Begrenzungsverordnung rechtfertigt sich nicht. Diese Praxis soll im neuen Ausländergesetz fortgeführt werden. Frau Vermot hat darauf hingewiesen, dass der Ständerat dem Bundesrat zugestimmt hat und die Zeugnisregelung, den Zeugnisschutz, in dieser absoluten Form, gestrichen hat. Dort geht es nur um die absolute Form. Sie müssen sehen: Wenn Sie für jeden, der als Zeuge angerufen wird, eine solche Aufenthaltsbewilligung statuieren, haben wir natürlich unverzüglich wieder Missbräuche, indem jeder sofort bekannt gibt, er sei Zeuge, und dann haben wir keine Möglichkeit, den Betroffenen in berechtigten Fällen die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.
Bei der Beratung im Nationalrat war die Bestimmung über den Opferschutz unbestritten. Das Anliegen der Motion wird damit erfüllt; die Voraussetzung ist natürlich die Annahme des Ausländergesetzes. Darum sind wir zwar nicht bereit, den Vorstoss als Motion anzunehmen, denn das wäre in diesem Verfahren nicht zweckmässig. Aber wir nehmen die Motion als Postulat entgegen, denn der Fall ist in Prüfung, und mit dem Postulat wird dieses Verfahren unterstützt.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen, aber das Postulat zu unterstützen.