Ogi Adolf · Bundesrat · 2000-06-19
Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 2000-06-19
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Botschaft an die eidgenössischen Räte sollen zwei neue Artikel in das Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmungen des Bundes aufgenommen werden. Der neue Artikel 5a erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, bei den Rüstungsunternehmen, die seit der Rechtsformänderung in der Ruag Suisse zusammengefasst sind, eine Rekapitalisierung vorzunehmen. In der Botschaft werden die im Grundsatz zu treffenden Massnahmen näher aufgeführt.
Der Bedarf an zusätzlichem Kapital hängt direkt mit der gemäss Bundesvorschrift neu zu befolgenden Rechnungslegung nach den anerkannten Standards FER bzw. IAS zusammen. Die beiden Referenten haben das ganz klar zum Ausdruck gebracht. Ich möchte ihnen dafür danken.
Die Ruag Suisse hat die FER-Standards erstmals in der Eröffnungsbilanz unter der neuen Rechtsform per 1. Januar 1999 angewandt. Daraus ergab sich, dass eine Rekapitalisierung in zweifacher Hinsicht notwendig ist:
1. Die Bewertungsrichtlinien der anerkannten Standards haben eine Abnahme des Eigenkapitals zur Folge, wodurch die gesunden Bilanzrelationen infrage gestellt waren. Nach den Usanzen der Privatwirtschaft sollte der Eigenfinanzierungsgrad mindestens 40 Prozent der Bilanzsumme betragen und das Anlagevermögen durch Eigenkapital gedeckt sein. Aufgrund der Eröffnungsbilanz ist deshalb eine Erhöhung des Aktienkapitals um 50 Millionen Franken beabsichtigt.
2. Die anerkannten Standards FER und IAS schreiben die Bewertung der Personalvorsorgeverpflichtungen nach einer besonderen Rechnungsmethode vor. Insoweit als die in der Vorsorgeeinrichtung vorhandenen Aktiven zur Deckung dieser Verpflichtung nicht ausreichen, ist von der Arbeitgeberfirma eine Rückstellung vorzunehmen.
Bei der Ruag Suisse beläuft sich diese Unterdeckung, bei Anwendung der heute in der Wirtschaft üblichen IAS-Parameter, auf rund 530 Millionen Franken. Anstatt in diesem erheblichen Umfang eine Rückstellung zu bilden, die durch eine weitere Kapitalisierung oder Kapitalerhöhung zu finanzieren wäre, beabsichtigen wir, diesen Differenzbetrag im Umfang von 500 bis 550 Millionen Franken direkt in die zukünftige Vorsorgeeinrichtung der Ruag Suisse einfliessen zu lassen, wodurch deren Vermögen entsprechend erhöht und zugleich die Vorsorgesituation des Personals unmittelbar verbessert wird. Das Ganze ist vielleicht etwas schwierig zu verstehen. Aber es sind die neuen Richtlinien, die neuen Standards, die das von uns verlangen.
Mit dem neuen Artikel 5b wird schliesslich die formelle Rechtsgrundlage für die Garantie des Bundes, im Zusammenhang mit den Dossierbereinigungen bei der PKB, geschaffen. Sollten im Laufe dieser Bereinigungen Differenzen im Deckungskapital auftreten, so würden diese folglich vom Bund, bewertet nach FER-Richtlinie 16 bzw. nach der Berechnungsformel nach IAS 19, übernommen. Ob und in welchem Ausmass diese Garantie in Anspruch genommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
Zusammengefasst werden, aufgrund der beantragten Gesetzesänderung, vom Bundesrat Massnahmen zu beschliessen sein, die voraussichtlich einen Finanzaufwand von etwa 550 bis 600 Millionen Franken bewirken. Dieser geht zulasten der Bestandesrechnung des Bundes, d. h., die Finanzrechnung - und das ist wichtig - wird nicht betroffen. Dieses Vorgehen erachtet der Bundesrat als zweckmässig, weil dadurch die Kontinuität und die Steuerungsmöglichkeiten der Finanzrechnung nicht beeinträchtigt werden. Im Weiteren nimmt die Werthaltigkeit in der betreffenden Beteiligungsposition der Bundesbilanz zu.
Gestatten Sie mir noch, auf Folgendes hinzuweisen: Bei der beantragten Rekapitalisierung geht es um eine Verpflichtung der Eidgenossenschaft als ehemaliger Arbeitgeberin und heutiger Alleinaktionärin. Die Rekapitalisierung ist wegen der vom Bundesrat verlangten neuen Rechnungslegung nach heute in der Wirtschaft üblichen und allgemein anerkannten Richtlinien nötig. Bei der Swisscom, der Post und den SBB mussten die gleichen Probleme gelöst werden. Die Massnahmen gestalten sich dort zum Teil einfacher, weil Darlehensschulden gegenüber der Eidgenossenschaft in Eigenkapital umgewandelt werden konnten. Bei der Ruag Suisse besteht diese Möglichkeit nicht, da keine Darlehensverschuldung gegenüber dem Bund vorliegt.
Nun haben die Herren Engelberger und Schneider die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, durch diese Rekapitalisierung könnte die Ruag Suisse gegenüber anderen [PAGE 724] Unternehmungen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen. Hier wäre zunächst einzuwenden, dass viele Schweizer Firmen heute - in der Vergangenheit vielleicht etwas mehr, aber auch in Zukunft - von der Armee profitieren und die Armee heute auch für die Klein- und Mittelbetriebe ein wichtiger Auftraggeber ist. Bei der Mehrzahl der zumeist alteingesessenen Unternehmungen, die auf einen der anerkannten Rechnungsstandards übergegangen sind, hat sich die Bilanz durch diesen Übergang nun so verbessert, dass wir nachziehen müssen; dieses "Nachziehen" war dringend nötig.
Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.