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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

Die Richtlinie der EU über die Zinsbesteuerung sieht vor, dass zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ein automatischer Informationsaustausch über Zinserträge stattfindet. Die im Land Y erzielten Zinserträge werden somit dem Land X mitgeteilt, damit dieses die eigenen, nationalen Steuersätze anwenden kann. Die Ausnahme machen die drei Länder Österreich, Luxemburg und Belgien. Diese Länder führen anstelle des automatischen Informationsaustausches einen Steuerrückbehalt ein. Auf diese Weise wird in diesen Staaten das Bankgeheimnis gewahrt. Die EU befürchtete, dass die Einführung einer Zinsbesteuerung, die nur auf ihr Gebiet beschränkt ist, zu einem steuerlich bedingten Kapitalabfluss aus dem EU-Raum führen würde. Deshalb beschloss sie, die Drittstaaten Schweiz, Andorra, Monaco, Liechtenstein, San Marino und die USA sowie die abhängigen und assoziierten Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Niederlande in ihr System einzubinden.

Sie werden sich noch erinnern: Was mit dem geforderten Informationsaustausch unverblümt als Angriff auf unser Bankgeheimnis daherkam und bei uns heftige Reaktionen auslöste, konnte abgewendet werden. Zentral war im Verlauf der Verhandlungen, dass die Schweiz zur Vornahme eines EU-Steuerrückbehaltes bei den auf ihrem Territorium gelegenen Zahlstellen bereit war. Zur Erreichung der heutigen Lösung waren dann verschiedene Verhandlungsrunden nötig.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens sind folgende: Es wird ein Steuerrückbehalt für alle Zinszahlungen eingeführt, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Land leistet - Dividenden oder Zinserträge von juristischen Personen sind von diesem Steuerrückbehalt nicht betroffen. Der Abzug erfolgt durch die Zahlstellen; das [PAGE 715] sind Schweizer Banken, Vermögensverwalter und andere, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vermögenswerte Dritter verwalten. Der Steuersatz läuft konisch ein: In den ersten drei Jahren beträgt er 15 Prozent, in den drei folgenden Jahren 20 Prozent und nach dem sechsten Jahr dann 35 Prozent. Der Ertrag des Steuerrückbehaltes fällt zu 75 Prozent an den jeweiligen Mitgliedstaat der EU, die restlichen 25 Prozent behält die Schweiz. Die Kantone erhalten vom schweizerischen Betreffnis, ähnlich wie bei der Verrechnungssteuer, 10 Prozent.

Der Zinsempfänger kann zwischen einem Steuerrückbehalt und einer Meldung seiner Zinserträge wählen. Die Zahlstelle würde auf ausdrückliche Instruktion hin die Zinszahlung über die Eidgenössische Steuerverwaltung an die Steuerbehörde des Landes leiten, in dem der Zinsempfänger wohnhaft ist. Die Schweiz verpflichtet sich, bei Steuerbetrug oder sinngemäss gleich schweren Delikten den EU-Mitgliedstaaten auf Verlangen Amtshilfe zu leisten, sofern es um Zinszahlungen geht, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Dabei legen wir Wert darauf, dass diese Begriffe - Steuerbetrug, gleich schwere Delikte - in zukünftigen Verhandlungen mit der EU sehr restriktiv ausgelegt werden. Die Terminologie sollte sich dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland als Modell angleichen.

Mit Inkrafttreten des Abkommens wird die Quellenbesteuerung auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen in der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten abgeschafft. Dabei gelten im Prinzip dieselben Bedingungen wie zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Zwischen der Schweiz und Spanien tritt diese Regelung erst in Kraft, wenn das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf die Frage der Amtshilfe auf Verlangen überarbeitet worden ist.

Zur Revision des Abkommens: Es ist vorgesehen, dass die Schweiz und die EU gemeinsam über eine eventuelle Revision dieses Abkommens diskutieren werden, wenn genügend Erfahrungen mit dem Steuerrückbehalt vorliegen. Man mag hier etwas Misstrauen orten, aber dies wird ja nicht vor 2011 möglich sein, da eben erst dann der volle Steuersatz von 35 Prozent erhoben werden wird. Ebenso ist hier die Entwicklung auf internationaler Ebene zu verfolgen. Die EU hat sich in einem Memorandum of Understanding verpflichtet, mit weiteren Drittstaaten mit wichtigen Finanzplätzen gleichwertige Massnahmen zu diskutieren.

Als Zieldatum für das Inkrafttreten wurde der 1. Juli 2005 festgelegt. Die Anwendung des Abkommens kann ausgesetzt werden, wenn die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie auf der Grundlage des EU-Rechtes ihre Anwendbarkeit verlieren sollte oder wenn ein Mitgliedstaat die gleichwertigen Massnahmen nicht mehr anwendet. Das Abkommen ist auf zwölf Monate kündbar. Dies sind also die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens.

Interessant ist allerdings, was nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt: Da ist einmal die Beschränkung auf die Zinszahlungen an natürliche Personen, die Ausnahmebestimmung für früher ausgegebene, umlauffähige Schuldtitel, die "grandfathered bonds", die Ausnahmebestimmungen für thesaurierende Anlagefonds; da ist die Nichterfassung von derivativen Finanzprodukten und schliesslich der Nichteinbezug von gegenwärtig wichtigen anderen Finanzplätzen in dasselbe System. Das sind Finanzplätze wie Hongkong und Singapur, die natürlich keinen Grund sehen, sich diesen Vorstellungen in absehbarer Zeit zu beugen. Der Wettbewerb der Finanzplätze, notabene auch der europäischen, wird also weitergehen können.

Die Vertreter des Finanzplatzes stehen hinter dieser Lösung. Der Nutzen ist höher als der dahinter stehende Aufwand. Das steuerliche Bankgeheimnis bleibt gewahrt, und die Aufhebung der Quellenbesteuerung auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von verbundenen Unternehmen in der Schweiz und in den EU-Mitgliedstaaten erhöht die Attraktivität der Schweiz für internationale Unternehmen.

Politisch wird mit dem Abkommen ein Schlussstrich in einem Bereich gezogen, der seit vielen Jahren weit oben auf der Prioritätenliste des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister der EU und der Kommission steht. Mit dem Abkommen ist die Schweiz der EU entgegengekommen und hat gleichzeitig die durch das steuerliche Bankgeheimnis gesetzten Schranken der Kooperation abgesteckt.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung.