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preparatory:AB 48855

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-02

Wortprotokoll

Sie haben über einen Bundesbeschluss zu befinden, der eigentlich aus drei Rechtsetzungsgegenständen besteht. Einerseits handelt es sich um das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 26. Oktober 2004; zweitens gibt es ein Abkommen zwischen der Schweiz und der EG in der Form eines Notenwechsels über den Zeitpunkt der Anwendung dieses Zinsbesteuerungsabkommens, ebenfalls vom Oktober 2004; und dann gibt es das Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, das wir erlassen müssen. Der Ihnen unterbreitete Bundesbeschluss untersteht als Ganzes dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Ich danke Herrn Briner für die Präsentation des Abkommens. Ich kann mich im Anschluss an das, was er sagte, kurz fassen.

Das Abkommen hat aus unserer Sicht drei zentrale Punkte. Es geht erstens einmal um den Steuerrückbehalt und die freiwillige Meldung. Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich nämlich die Schweiz, einen Steuerrückbehalt auf allen Zinserträgen mit ausländischer Quelle zu erheben, die an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ausgerichtet werden. Der Satz dieses Steuerrückbehalts beträgt - es wurde gesagt - für die ersten drei Jahre 15 Prozent, für die nächsten drei Jahre 20 Prozent und anschliessend auf unbestimmte Zeit 35 Prozent wie unsere Verrechnungssteuer. Die Schweiz wird als Entschädigung für ihren Umsetzungsaufwand und in Anerkennung ihrer Kooperationsbereitschaft mit einem Viertel am Rückbehaltsertrag beteiligt. Auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers kann der Steuerrückbehalt auch durch eine freiwillige Meldung der Zinszahlung an den Fiskus des Ansässigkeitsstaates ersetzt werden.

Zur zweiten Neuerung, der Amtshilfe auf Ersuchen im Einzelfall von Steuerbetrug: Für die unter das Abkommen fallenden Zinserträge tauschen die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Richtet sich ein Amtshilfegesuch an die Schweiz, so bestimmt sich nach schweizerischem Recht, ob ein Steuerbetrug vorliegt oder nicht. "Ähnliche" Delikte sind solche mit vergleichbarem Unrechtsgehalt wie der Steuerbetrug nach schweizerischem Recht. Hier wird es in bilateralen Verhandlungen darum gehen, festzulegen, was man im Einzelnen darunter subsumieren will. Die einfache Steuerhinterziehung fällt aber keineswegs unter diese Kategorie. Als Beispiel hat man bisher immer eine falsche steuerliche Vollständigkeitserklärung eines Beschuldigten in England bezeichnet, weil sie dort einen anderen Stellenwert besitzt, als das bei uns der Fall ist.

Durch die Revision der Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Staaten wird in den kommenden Jahren die Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug auch mit Wirkung für andere Einkommensarten als Zinsen verankert werden, so, wie dies die Bundesversammlung im Rahmen der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland bereits genehmigt hat.

Der dritte Kernpunkt ist die Abschaffung der Quellenbesteuerung auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Verhältnis zwischen verbundenen Unternehmen. Grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen werden nämlich im bilateralen Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz künftig quellensteuerfrei. Für das Gros der Mitgliedstaaten ist dies mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 [PAGE 716] geplant. Das ist übrigens auch der Grund, weshalb der Bundesrat - da dieses Abkommen schon längere Zeit unterzeichnungsreif vorlag - mit der EU diesen Notenwechsel über den Zeitpunkt der Anwendung durchführen musste und wollte.

Die beiden hauptsächlichen Errungenschaften aus schweizerischer Sicht sind einmal eine Hilfestellung der Schweiz an die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Erfassung von Zinszahlungen an natürliche Personen, welche es der Schweiz gleichzeitig ermöglicht, ihr Bankgeheimnis bezüglich Steuern zu wahren. Grundsätzlich kommt also ein Steuerrückbehalt zur Anwendung, und nur in schweren, qualifizierten Fällen, in denen Steuerbetrug - und zwar nach schweizerischem Recht - vorliegt, wird auf Ersuchen eines Mitgliedstaates auch gegen den Willen eines Zinsempfängers fiskalische Amtshilfe geleistet.

Damit konnte ein annehmbarer und politisch für beide Seiten tragbarer Kompromiss erreicht werden. Die Schweiz stellt gegenüber den EU-Mitgliedstaaten ihre Kooperationsfähigkeit in diesem Bereich unter Beweis, ohne dass wir hier eigene Interessen aufgeben müssen. Der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern, auf die Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten bringt in der Tat eine grosse steuerliche Erleichterung für den Unternehmens- und Holdingstandort Schweiz. Ich glaube, das darf man bei dieser Gelegenheit durchaus auch einmal unterstreichen. Es ist ein wichtiger steuerlicher Wettbewerbsnachteil, der damit gegenüber der EU beseitigt wird.

Nun ganz kurz zu zwei, drei besonderen Fragen. Auch hier lautet eine Frage immer: Ja, wie hoch werden jetzt die Einnahmen aus diesem Zinsbesteuerungsabkommen sein? Der Betrag des schweizerischen Anteils an diesem Rückbehalt kann heute mit bestem Willen nicht beziffert werden, und zwar, weil einerseits das dazu notwendige statistische Material schlicht nicht vorliegt und weil andererseits das zukünftige Verhalten der in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Kunden schweizerischer Zahlstellen - das sind ja Individualkunden, natürliche Personen - in Bezug auf das Abkommen nicht schlüssig vorhersehbar ist. Die Einnahmen werden aber aller Voraussicht nach keinen für den öffentlichen Haushalt substanziell ins Gewicht fallenden Betrag erreichen, was ich natürlich als Finanzminister etwas schade finde. Ich hätte mir gewünscht, wir hätten hier eine ergiebige Quelle in Aussicht. Aber ich rechne dennoch mit einem jährlichen Betrag in mehrfacher Millionenhöhe.

Eine weitere Frage, die immer wieder auftaucht, lautet: Was ist eigentlich unter einem "ähnlichen" Delikt zu verstehen? Ich habe das vorhin schon zu erklären versucht. Es gibt jetzt hier noch weiter gehend bereits eine analoge Amtshilfebestimmung, und zwar besteht diese seit dem Jahr 1951 im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Das ist also im Grunde genommen eine uralte Rechtsvorschrift. Es sollen damit insbesondere Fälle von Steuerdelikten erfasst werden, die wegen den im Vergleich zur Schweiz teilweise unterschiedlich ausgeprägten ausländischen Veranlagungsverfahren gemäss schweizerischem Recht nicht als Betrug angesehen werden können, aber vom Unrechtsgehalt her einem solchen gleichkommen. Hier noch einmal folgender Hinweis: Nicht als "ähnliche" Delikte gelten in jedem Fall Fälle von Steuerhinterziehung.

Es ist aufgrund des Notenwechsels vorgesehen, dass das Zinsbesteuerungsabkommen am 1. Juli 2005 in Kraft tritt und zur Anwendung gelangt. Das Zinsbesteuerungsabkommen und der Notenwechsel können wie jeder Staatsvertrag von der Bundesversammlung nur als Ganzes angenommen oder verworfen werden. Ein allfälliges Nachverhandlungsbegehren, auch nur betreffend einzelne Bestimmungen, wäre in Anbetracht der langen Entstehungsgeschichte, der zeitlichen Vorgaben und des doch jetzt - das kann man sagen - ausbalancierten Ergebnisses der bilateralen Verträge II schlicht nicht machbar. Es würde unsere Beziehung zur EU - das kann ich Ihnen versichern - nachhaltig belasten.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen, Eintreten zu beschliessen und dem Abkommen zuzustimmen.

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