Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02
Wortprotokoll
Die vom Amtshilfebegehren betroffene Person hat grundsätzlich Anspruch auf die Eröffnung der Zwischenverfügung und des ausländischen Ersuchens und kann im Verfahren Parteirechte wahrnehmen. Das ist in den Absätzen 1 und 4 geregelt. Wird im Ersuchen ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt, wie es Absatz 1 vorsieht, so erfolgt die Eröffnung gegenüber der betroffenen Person spätestens im Rahmen des Erlasses der Schlussverfügung. Die Eröffnung geschieht gemäss Absatz 2 im Stadium der Zwischenverfügung durch Zwischenschalten der zuständigen ausländischen Behörde. Die betroffene Person kann gemäss Absatz 3 eine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnen.