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David Eugen · Ständerat · 2004-12-07

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-07

Wortprotokoll

Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir im VAG Artikel 37b beschlossen haben. Dieser Artikel steht auch noch auf der Fahne und bestimmt, dass Versicherungen nur dann den Mindestzinssatz und den BVG-Umwandlungssatz im Obligatorium garantieren müssen, wenn ihnen die Vorsorgeeinrichtung das Eigentum am Vermögen überträgt. Für diesen präzisen Fall hat das Gesetz eine klare Regelung vorgesehen, insbesondere bezüglich der jetzt von Kollege Berset angesprochenen Fragen des Mindestzinssatzes. Findet aber keine Vermögensübertragung statt, beschränkt sich also die Leistung des Versicherers auf eine Risikoübernahme gegen Prämie, dann sind diese Garantien nach der Fassung des Ständerates nicht zu leisten. Der Nationalrat möchte hingegen, dass diese Garantien auch dann geleistet werden.

Ich kann die jetzt gemachten Ausführungen, wonach das etwas mit internationalen Rechnungslegungsnormen zu tun habe, nicht teilen. Wir haben die Frage des Einflusses dieser Rechnungslegungsvorschriften - zwar nicht an der letzten Sitzung, aber an früheren Sitzungen - schon einmal diskutiert. Die Auskunft der Verwaltung ist klar, diese Vorschriften haben keinen Einfluss auf diese Frage; ich bitte den Bundesrat, das nochmals zu bestätigen. Ich denke, es wäre nicht richtig, hier im Plenum quasi im Sinne einer Kommissionsberatung diesen Punkt über den Einfluss des internationalen Rechnungslegungsrechtes auf die Vorschriften unserer Gesetze als Anlass zu nehmen, dieses Gesetz nicht zu beschliessen bzw. eine Norm einzufügen, die nach unserem Rechtsverständnis überhaupt keinen Sinn macht und vor allem die Klarheit der Unterteilung zwischen VAG-Anwendung und BVG-Anwendung durchbricht, die beiden Gesetze miteinander vermischt und Möglichkeiten der Rückdeckung für Pensionskassen abschafft.

Ich bitte Sie trotz der Intervention von Herrn Berset, den Standpunkt der Kommission zu unterstützen.